Was kann man von der Steuer absetzen? Checkliste 2025
In Deutschland gibt es vier Absetzkategorien: Werbungskosten (§9 EStG), Steuerermäßigungen nach §35a EStG, Sonderausgaben (§10 EStG) und außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG). Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € wird jedem Arbeitnehmer automatisch gewährt.
In Deutschland lassen sich vor allem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen nach §35a EStG absetzen. Arbeitnehmer erhalten automatisch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro; höhere tatsächliche Kosten lohnen sich, wenn sie einzeln nachgewiesen werden können.
Die 4 Kategorien im Überblick
Wer in Deutschland Steuern zahlt, kann eine Vielzahl von Ausgaben absetzen – aber nicht jede Ausgabe wirkt gleich. Die vier Kategorien unterscheiden sich grundlegend darin, wie sie die Steuerlast senken: drei mindern das zu versteuernde Einkommen, eine wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Einkommensmindernd
- Werbungskosten – §9 EStG (beruflich)
- Sonderausgaben – §10 EStG (privat, gesetzlich)
- Außergewöhnliche Belastungen – §33 EStG
Direktabzug von der Steuer
- §35a EStG: Haushaltsnahe Dienstleistungen
- §35a EStG: Handwerkerleistungen (Lohnanteil)
- §35a EStG: Mini-Jobs im Haushalt
1. Werbungskosten (§9 EStG)
Beruflich veranlasste Ausgaben. Automatisch werden 1.230 € Pauschbetrag angerechnet (§9a EStG). Wer mehr ausgegeben hat, setzt die tatsächlichen Kosten einzeln ab.
§9 Abs. 1 Nr. 4 EStG — unabhängig vom Verkehrsmittel.
6 €/Tag · max. 1.260 €/Jahr (max. 210 Tage). Kein separates Arbeitszimmer erforderlich.
Detail-Ratgeber: Homeoffice-Pauschale →Jahrespauschale von 1.260 € oder tatsächliche Kosten – nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Detail-Ratgeber: Arbeitszimmer →Laptop/PC/Tablet: Sofortabschreibung im Kaufjahr (BMF-Schreiben 2021), beruflicher Anteil. Sonstige Arbeitsmittel bis 800 € netto sofort absetzbar.
Detail-Ratgeber: Laptop & Computer →≤ 800 € netto sofort absetzbar · 20 % Telefonpauschale ohne Einzelnachweis.
Detail-Ratgeber: Handy →Nur typische Berufskleidung (Schutzkleidung, Uniform, Arztkittel). Anzug, Bluse oder normaler Wintermantel zählen nicht.
Detail-Ratgeber: Berufskleidung →Unbegrenzt absetzbar bei beruflicher Veranlassung (§9 Abs. 6 EStG): Seminare, Fachbücher, Online-Kurse, Prüfungsgebühren.
Detail-Ratgeber: Fortbildung →BUKG-Pauschale 964 € + tatsächliche Kosten bei beruflich veranlasstem Umzug.
Detail-Ratgeber: Umzug →Vollständig absetzbar (§9 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
2. §35a EStG – Direktabzug für Haushalt & Handwerk
Diese Ermäßigungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen – nicht vom Einkommen. Bargeldzahlung ist nicht anerkannt; Zahlung muss per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§35a Abs. 5 EStG).
Putzhilfe, Gartenpflege, Kinderbetreuung
Bis 4.000 € direkt von der Steuer →
Nur Lohnanteil – Materialkosten nicht
Bis 1.200 € Steuerersparnis →
Beleg hochladen – Steuerscan prüft in Sekunden, in welche Kategorie er fällt und wie viel Sie absetzen können.
3. Sonderausgaben (§10 EStG)
Sonderausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen. Für Arbeitnehmer sind Kirchensteuer und gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung bereits im monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt – dort gibt es in der Regel nichts zusätzlich zurückzuholen. Aktiv geltend machen lohnt sich vor allem bei: Riester- und Rürup-Beiträgen, Spenden, Kinderbetreuungskosten und Schulgeld – diese sind nicht automatisch erfasst und können die Steuerrückerstattung spürbar erhöhen.
Vollständig (Basisabsicherung) absetzbar. §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Max. 1.900 € (Arbeitnehmer) / 2.800 € (Selbstzahler). §10 Abs. 4 EStG.
Bis zum Höchstbetrag je Produkt absetzbar. §10 EStG · §10a EStG.
Vollständig absetzbar. §10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
80 %, max. 4.800 €/Kind (bis 14 Jahre). §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Bis 20 % des Gesamteinkommens absetzbar. §10b Abs. 1 EStG.
30 %, max. 5.000 €/Kind. §10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
4. Außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG)
Kosten, die zwangsläufig entstehen und die individuelle zumutbare Belastung (1–7 % des Gesamteinkommens, je nach Einkommenshöhe und Familiensituation) übersteigen. Nur der übersteigende Betrag wird anerkannt.
- ✓Krankheitskosten (Zuzahlungen, Hilfsmittel, Kur)
- ✓Pflegekosten (für sich oder unterhaltspflichtige Angehörige)
- ✓Bestattungskosten (wenn Nachlass unzureichend)
- ✓Kosten bei Behinderung (alternativ: Pauschbetrag §33b EStG)
Absetzbar vs. nicht absetzbar
Absetzbar
- Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
- Laptop & Computer (beruflicher Anteil)
- Uniform, Schutzkleidung, Arztkittel
- Kirchensteuer
- Krankenversicherungsbeiträge
- Putzhilfe & Handwerker (§35a EStG)
- Spenden mit Zuwendungsbestätigung
Nicht absetzbar
- Normale Kleidung (Anzug, Bluse, Wintermantel)
- Lebensmittel & Haushaltswaren
- Private Urlaubsreisen
- Bußgelder & Geldstrafen
- Handwerkerleistungen bar bezahlt
- Kosten für private Rechtsstreitigkeiten
- Hausrat- & Haftpflichtversicherung
Wo in der Steuererklärung eintragen?
Häufige Fragen
In Deutschland gibt es vier Kategorien: Werbungskosten (§9 EStG) für berufliche Ausgaben, Steuerermäßigungen nach §35a EStG für Haushaltsleistungen, Sonderausgaben (§10 EStG) wie Krankenversicherung und Kirchensteuer sowie außergewöhnliche Belastungen (§33 EStG) für unausweichliche Kosten. Als Arbeitnehmer erhalten Sie automatisch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 €.
Als Arbeitnehmer können Sie absetzen: Fahrtkosten (0,30 €/km km 1–20, 0,38 €/km ab km 21), Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag), Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fortbildungskosten und Umzugskosten als Werbungskosten. Dazu kommen §35a-Ermäßigungen für Haushaltsleistungen sowie Krankenversicherung und Kirchensteuer als Sonderausgaben.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag beträgt automatisch 1.230 € (§9a EStG). Über §35a EStG können bis zu 5.710 € direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (4.000 € + 1.200 € + 510 €). Dazu kommen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ohne feste Gesamtgrenze.
Werbungskosten (§9 EStG) sind beruflich veranlasste Ausgaben – sie mindern das zu versteuernde Einkommen. Sonderausgaben (§10 EStG) sind private Ausgaben mit gesetzlicher Sonderregelung (Krankenversicherung, Kirchensteuer, Altersvorsorge). §35a EStG hingegen mindert direkt die Steuerschuld.
§35a erlaubt den Direktabzug von der Steuerschuld für: haushaltsnahe Dienstleistungen (20 %, max. 4.000 €), Handwerkerleistungen – nur Lohnanteil – (20 %, max. 1.200 €) und Mini-Jobs im Haushalt (20 %, max. 510 €). Barzahlung ist nicht anerkannt (§35a Abs. 5 EStG).
Nicht absetzbar sind: allgemeine Kleidung (Anzug, Bluse), Lebensmittel, private Urlaubsreisen, Bußgelder und Geldstrafen sowie Kosten für private Rechtsstreitigkeiten. Ausgaben ohne beruflichen oder gesetzlich geregelten Bezug sind nicht absetzbar.
Der Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch gewährt – ohne Belege. Eine Einzelaufstellung lohnt sich, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen. Das ist z.B. bei einem Arbeitsweg ab ca. 27 km (220 Arbeitstage) allein durch Fahrtkosten der Fall.
Quellen
- §9 EStG – Werbungskosten: gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
- §9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten: gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
- §10 EStG – Sonderausgaben: gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- §10b EStG – Steuerbegünstigte Spenden: gesetze-im-internet.de/estg/__10b.html
- §33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen: gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
- §35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html
Weitere Ratgeber
Werbungskosten im Detail
Pauschbetrag 1.230 €, alle Kategorien und Anlage N erklärt.
Häusliches Arbeitszimmer
Jahrespauschale 1.260 € oder tatsächliche Kosten – Mittelpunkt-Regel erklärt.
Handwerkerleistungen
20 % der Lohnkosten – bis zu 1.200 € Steuerersparnis.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Putzhilfe, Gartenpflege & Co. – bis 4.000 € direkt von der Steuer.
Ist Ihre Ausgabe absetzbar?
Rechnung oder Beleg hochladen – Steuerscan prüft in Sekunden, ob und wie Sie die Ausgabe absetzen können. DSGVO-konform, EU-Server, keine Datenspeicherung.