Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung – bis zu 4.000 € sparen

Putzhilfe, Gartenpflege, Kinderbetreuung: Als Eigenheimbesitzer oder Mieter können Sie 20 % Ihrer Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuer abziehen. Wir zeigen Ihnen, was gilt und wie Sie es eintragen.

20 %

Steuerermäßigung

Direkt von der Steuerschuld, nicht nur vom Einkommen

§35a Abs. 2 EStG
4.000 €

Max. pro Jahr

Bei bis zu 20.000 € Dienstleistungskosten pro Jahr

§35a Abs. 2 EStG
Alle

Für alle gültig

Unabhängig vom Beruf, ob Eigentümer oder Mieter

BMF-Schreiben 09.11.2016, Rz. 1

Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?

Als haushaltsnahe Tätigkeiten gelten Dienstleistungen, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erbracht werden und im oder am Privathaushalt stattfinden – auch wohnungsnahe Dienstleistungen genannt.

  • Putzhilfe / Haushaltsreinigung
  • Laufende Gartenpflege (Rasenmähen, Hecke schneiden)
  • Kinderbetreuung im Haushalt
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Wäscheservice
  • Haushaltshilfe / Alltagsassistenz
  • Schädlingsbekämpfung
  • Schneeräumen auf dem Privatgrundstück

Gartenpflege: haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?

Die Abgrenzung ist entscheidend, denn beide Kategorien fallen unter §35a EStG – aber unter verschiedene Absätze.

§2Haushaltsnahe Dienstleistung

§35a Abs. 2 EStG

  • Rasenmähen (laufend)
  • Hecke schneiden
  • Harken und Laub entfernen
  • Bewässerung
  • Regelmäßige Pflege von Beeten

§3Handwerkerleistung

§35a Abs. 3 EStG

  • Gartengestaltung / Neuanlage
  • Terrasse oder Weg anlegen
  • Teich oder Pool bauen
  • Zaunbau
  • Baumfällung mit Spezialequipment

Fazit: Laufende Gartenpflege (wiederkehrende Dienstleistung) = §35a Abs. 2 EStG. Einmalige handwerkliche Gartengestaltung oder -umbau = §35a Abs. 3 EStG. In beiden Fällen gilt: 20 %, max. 4.000 € pro Jahr und Kategorie.

Bedingungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit

Was gilt

  • Zahlung per Banküberweisung§35a Abs. 5 S. 3 EStG
  • Dienstleistungskosten auf Rechnung ausgewiesen
  • Leistung im oder am Privathaushalt erbracht
  • Laufende / wiederkehrende TätigkeitBMF-Schreiben 09.11.2016, Rz. 20
  • Mieter: Kosten über NebenkostenabrechnungBMF-Schreiben, Rz. 49–52

Was nicht gilt

  • Barzahlung – gesetzlich ausgeschlossen§35a Abs. 5 S. 3 EStG
  • Materialkosten sind nicht steuerlich abzugsfähigBMF-Schreiben, Rz. 39
  • Renovierungskosten (= Handwerkerleistung §35a Abs. 3)
  • Leistungen außerhalb des Privathaushalts
  • Kosten für Familienmitglieder im selben Haushalt§35a Abs. 5 S. 1 EStG

Quellen: §35a EStG, BMF-Schreiben 09.11.2016

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung: Wo eintragen?

ELSTER: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen → Zeile 4–5 (haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 EStG)

  1. 1
    ELSTER öffnen und zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen navigieren
  2. 2
    Zeile 4–5: Haushaltsnahe Dienstleistungen auswählen§35a Abs. 2
  3. 3
    Die Dienstleistungskosten (ohne Materialkosten) eintragen
  4. 4
    Nicht den Steuerbonus, sondern die tatsächlichen Kosten angeben
  5. 5
    Das Finanzamt berechnet die 20% Steuerermäßigung automatisch

Tipp: Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug als Nachweis der Überweisung auf. Das Finanzamt kann diese anfordern.

Wie Steuerscan Ihre Rechnungen prüft

Rechnung hochladen

PDF, JPG oder PNG (Foto reicht)

KI analysiert

Erkennt Dienstleistungskosten, Zahlungsart, Kategorie

Sofortiges Ergebnis

Absetzbar? Wie viel? Welche Bedingungen?

Steuererklärung

Eintrag in “Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen”

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2 EStG) sind laufende Dienstleistungen im Haushalt wie Putzen, Gartenpflege oder Kinderbetreuung. Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG) sind handwerkliche Renovierungs- und Reparaturarbeiten. Beide haben denselben Steuervorteil: 20 % bis max. 4.000 € pro Jahr. Mehr zu Handwerkerleistungen

Ist Gartenpflege steuerlich absetzbar?

Ja. Laufende Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschneiden, Harken) ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 EStG absetzbar. Gartengestaltung oder einmalige Umbauten gelten hingegen als Handwerkerleistung nach §35a Abs. 3 EStG.

Sind Materialkosten absetzbar?

Nein. Weder bei haushaltsnahen Dienstleistungen noch bei Handwerkerleistungen sind Materialkosten steuerlich abzugsfähig. Nur die reinen Arbeits- bzw. Dienstleistungskosten werden anerkannt (BMF-Schreiben 09.11.2016, Rz. 39).

Wo trage ich es in der Steuererklärung ein?

In ELSTER in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 EStG in Zeile 4–5. Tragen Sie die Dienstleistungskosten ein – das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.

Gilt das auch für Mieter?

Ja. Mieter können Kosten für selbst beauftragte Dienstleistungen direkt absetzen (z.B. Putzhilfe). Über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters sind auch anteilige Kosten für Treppenhaus, Gemeinschaftsgarten etc. absetzbar. Der Vermieter muss auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen (BMF-Schreiben, Rz. 49–52).

Was sind haushaltsähnliche Dienstleistungen?

Der Begriff “haushaltsähnliche Dienstleistungen” ist kein offizieller Steuerterm. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind damit dieselben Leistungen gemeint wie haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß §35a Abs. 2 EStG – also Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erbracht werden.

Steuerscan prüft Ihre haushaltsnahe Rechnung in Sekunden

5 kostenlose Analysen beim Anmelden. DSGVO-konform, EU-Server.