Handy absetzen 2026: Smartphone & Telefonkosten
Smartphone und Telefonrechnung können als Werbungskosten abgesetzt werden – jedoch gelten für Handys andere Regeln als für Laptops. Entscheidend sind Kaufpreis, berufliche Nutzung und ob Sie Anschaffungskosten oder laufende Telefonkosten geltend machen.
Ein Handy oder Smartphone ist absetzbar, soweit es beruflich genutzt wird. Bei gemischter Nutzung zählt nur der berufliche Anteil; bei mindestens 90 Prozent beruflicher Nutzung ist eine vollständige Zuordnung möglich. Telefonkosten können oft pauschal mit 20 Prozent angesetzt werden.
Zwei Arten, das Handy abzusetzen
Smartphone und Telefonrechnung werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Beide können Sie gleichzeitig geltend machen.
1. Anschaffungskosten (Kaufpreis)
- Nettokaufpreis ≤ 800 €: Sofortabschreibung
- Nettokaufpreis > 800 €: 5 Jahre AfA
2. Laufende Telefonkosten (Rechnung)
- Pauschal: 20 % des Rechnungsbetrags, max. 20 €/Monat
- Einzelnachweis: höhere Kosten nachweisbar
Der Kaufpreis des Smartphones wird als Arbeitsmittel abgesetzt – entweder sofort (GWG) oder über 5 Jahre (AfA). Der berufliche Anteil der monatlichen Telefonrechnung ist absetzbar – pauschal oder per Einzelnachweis.
Warum gilt die Laptop-Sofortabschreibung nicht fürs Handy?
Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 erlaubt für Computer und Zubehör eine einjährige Nutzungsdauer ohne Preisobergrenze. Smartphones sind in diesem Schreiben nicht aufgeführt – sie folgen den allgemeinen GWG- und AfA-Regeln.
| Gerät / Situation | Rechtsgrundlage | Sofortabschreibung? | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Laptop / PC / Tablet (jeder Preis) | BMF-Schreiben 26.02.2021 – 1 Jahr | ✓ Ja | Voller Abzug im Kaufjahr, keine Preisobergrenze |
| Smartphone ≤ 800 € netto | GWG §6 Abs. 2 EStG | ✓ Ja | Sofortabschreibung, wenn ≥ 90 % beruflich |
| Smartphone > 800 € netto | AfA-Tabelle: 5 Jahre | ≈ Anteilig | Jährlich 20 % des beruflichen Anteils |
| Privates Handy (gemischte Nutzung) | Nutzungsanteil schätzen | ≈ Anteilig | Nur beruflicher Anteil absetzbar |
Anschaffungskosten: GWG oder 5-Jahre-AfA?
Ob Sie Ihr Smartphone sofort oder über mehrere Jahre abschreiben, hängt vom Nettokaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) ab. Als Arbeitnehmer zahlen Sie die Mehrwertsteuer und können sie nicht zurückfordern – der absetzbare Betrag ist daher der Bruttokaufpreis (inkl. MwSt.). Die 800-€-Grenze wird jedoch am Nettokaufpreis gemessen.
Nettokaufpreis ≤ 800 € → GWG
- 800 € netto = ca. 952 € brutto (bei 19 % MwSt.)
- Absetzbar: der volle Bruttokaufpreis
- Bedingung: ≥ 90 % berufliche Nutzung
Nettokaufpreis > 800 € → AfA über 5 Jahre
- Nutzungsdauer: 5 Jahre (AfA-Tabelle BMF)
- Jährliche AfA: Bruttokaufpreis × beruflicher Anteil ÷ 5
- Beispiel: 1.190 € brutto, 90 % beruflich → 214 €/Jahr
Gemäß § 6 Abs. 2 EStG können geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden. Teurere Smartphones werden laut offizieller AfA-Tabelle des BMF über 5 Jahre linear abgeschrieben (20 % jährlich).
Steuerscan analysiert Belege für Arbeitsmittel in Sekunden – DSGVO-konform.
Die 90 %-Regel: Wann ist das Handy vollständig absetzbar?
Gemäß H 9.12 der Lohnsteuer-Hinweise (LStH) können Arbeitsmittel vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung mehr als 90 % beträgt. Bei gemischter Nutzung ist nur der berufliche Anteil absetzbar.
| Berufliche Nutzung | Absetzbarer Anteil |
|---|---|
| ≥ 90 % beruflich | 100 % des Kaufpreises |
| z. B. 70 % beruflich | 70 % des Kaufpreises |
| < 10 % beruflich | Kein Abzug empfohlen |
Telefonrechnung absetzen: 20 %-Pauschale oder Einzelnachweis
Unabhängig vom Smartphone-Kaufpreis können Sie auch die laufenden Telefonkosten als Werbungskosten geltend machen. Die Lohnsteuer-Richtlinien (R 9.1 LStR) erkennen zwei Methoden an:
Methode 1: 20 %-Pauschal (ohne Belege)
- 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags
- max. 20 €/Monat (= max. 240 € im Jahr)
- Mobilfunk- und Festnetzkosten zusammen, Internet einbeziehbar
Methode 2: Einzelnachweis (mit Belegen)
- Einzelverbindungsnachweis aus Telefonrechnung
- Berufliche vs. private Gespräche aufschlüsseln
- Anteil an Grundgebühr und Datenvolumen schätzen
→ Den höheren der beiden Beträge ansetzen.
So trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein
- 1Prüfen: Nettokaufpreis ≤ 800 €? Dann GWG-Sofortabschreibung. Darüber? Dann 5-Jahre-AfA.Schritt 1
- 2Beruflichen Nutzungsanteil schätzen (z. B. 90 %). Bei ≥ 90 % vollen Betrag ansetzen.
- 3Telefonrechnung: 20 % des Monatsbetrags berechnen (max. 20 €/Monat × 12 = max. 240 €).
- 4In ELSTER Anlage N öffnen, Abschnitt 'Werbungskosten – Arbeitsmittel' aufrufen.Anlage N
- 5Anschaffungskosten (einmalig oder jährliche AfA-Rate) + Telefonpauschale eintragen.
- 6Belege und Kaufquittung aufbewahren – nur vorlegen, wenn das Finanzamt nachfragt.
Rechenbeispiel: Software-Entwicklerin
Eine Software-Entwicklerin kauft ein Smartphone für 714 € brutto (= 600 € netto, unter der GWG-Grenze von 800 €) und nutzt es zu 95 % beruflich. Ihr Mobilfunkvertrag kostet 45 €/Monat.
Die Kosten fließen in die Gesamtwerbungskosten ein und wirken sich aus, sobald die Summe über dem Pauschbetrag von 1.230 € liegt.
Häufige Fragen (FAQ)
Ja. Wenn Sie Ihr Smartphone überwiegend beruflich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen. Bei mindestens 90 % beruflicher Nutzung ist das Gerät vollständig absetzbar. Zusätzlich können Sie pauschal 20 % der monatlichen Telefonrechnung absetzen (max. 20 €/Monat nach R 9.1 LStR).
Nur teilweise. Für Laptops gilt das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (einjährige Nutzungsdauer ohne Preisobergrenze). Für Smartphones gilt dieses Schreiben nicht. Smartphones können aber als GWG sofort abgesetzt werden, wenn der Nettokaufpreis 800 € nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 EStG). Teurere Phones werden über 5 Jahre abgeschrieben.
Ohne Einzelnachweise können Sie pauschal 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags ansetzen – maximal 20 € pro Monat (240 € im Jahr). Das ist die von Finanzämtern anerkannte Vereinfachungsregelung nach R 9.1 LStR. Wer höhere berufliche Anteile nachweisen kann, sollte die tatsächlichen Kosten per Einzelverbindungsnachweis belegen.
Gemäß H 9.12 der Lohnsteuer-Hinweise können Arbeitsmittel vollständig abgesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung mehr als 90 % beträgt. Bei weniger als 90 % beruflicher Nutzung müssen Sie den tatsächlichen beruflichen Anteil schätzen und nur diesen geltend machen.
Ja, aber nur den beruflichen Anteil. Sie schätzen den beruflichen Nutzungsanteil und setzen entsprechend z. B. 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten an. Nur bei mindestens 90 % beruflicher Nutzung ist eine vereinfachte Vollabsetzung ohne Einzelnachweis möglich.
Laut offizieller AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Mobiltelefone 5 Jahre. Ein Smartphone mit einem Nettokaufpreis über 800 € wird also jährlich mit 20 % des beruflichen Anteils abgeschrieben.
Anschaffungskosten und Telefonrechnungsanteile werden in der Anlage N unter Werbungskosten – Arbeitsmittel eingetragen. Bei Abschreibung über mehrere Jahre tragen Sie jährlich den entsprechenden AfA-Betrag ein. Der Gesamtbetrag der Werbungskosten wird mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € verrechnet.
Quellen
- § 6 Abs. 2 EStG – Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), 800-€-Grenze
- BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 – Sofortabschreibung für Computerhardware (gilt nicht für Smartphones)
- BMF AfA-Tabelle – Mobiltelefone: 5 Jahre Nutzungsdauer
- § 9 EStG – Werbungskosten (Arbeitsmittel, Telefonkosten)
- H 9.12 LStH (Lohnsteuer-Hinweise) – 90-%-Grenze für Arbeitsmittel
- R 9.1 LStR (Lohnsteuer-Richtlinien) – 20-%-Telefonpauschale, max. 20 €/Monat
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