Werbungskosten7 Min. LesezeitAktualisiert 29. Juli 2026

Umzugskosten absetzen 2026

Einen Umzug steuerlich absetzen: Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist – etwa durch Jobwechsel, Versetzung oder eine Fahrzeitkürzung von mindestens einer Stunde täglich (R 9.9 Abs. 2 LStR). Zusätzlich gibt es die BUKG-Pauschale von 964 € für sonstige Auslagen – ohne Einzelnachweise.

Kurzantwort

Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, etwa wegen Stellenwechsel, Versetzung, erster Arbeitsstelle, doppelter Haushaltsführung oder mindestens einer Stunde täglicher Fahrzeitersparnis. Private Umzüge zählen steuerlich nicht als Werbungskosten.

5 Gründe
Berufliche Veranlassung
R 9.9 Abs. 2 LStR
964 €
BUKG-Pauschale
+ 643 € je Haushaltsmitglied
Anlage N
Wo eintragen
Weitere Werbungskosten

Wann ist ein Umzug steuerlich absetzbar?

Ob Sie Ihren Umzug von der Steuer absetzen können, entscheidet die berufliche Veranlassung. Gemäß R 9.9 LStR erkennt das Finanzamt fünf Gründe an – mindestens einer davon muss vorliegen.

1
Stellenwechsel / neue Stelle

Wechsel des Arbeitgebers oder Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen.

2
Erstmalige Berufsaufnahme

Aufnahme der ersten Berufstätigkeit, z. B. nach Studium, Ausbildung oder längerer Auszeit.

3
Versetzung durch Arbeitgeber

Versetzung an einen anderen Arbeitsort durch denselben Arbeitgeber.

4
Ende der Doppelten Haushaltsführung

Aufgabe der Zweitwohnung und Rückkehr an den Hauptwohnsitz.

5
Fahrzeitkürzung ≥ 1 Stunde/Tag

Die neue Wohnung kürzt den täglichen Arbeitsweg (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde. Gilt auch ohne Jobwechsel (R 9.9 Abs. 2 LStR).

Achtung – Homeoffice-Umzüge
Der BFH hat mit Urteil vom 5. Februar 2025 (VI R 3/23) entschieden, dass ein Umzug zum erstmaligen Einrichten eines Homeoffice nicht beruflich veranlasst ist und die Kosten daher nicht als Werbungskosten absetzbar sind.
Nicht absetzbar
Rein private Gründe wie eine größere Wohnung, Nähe zur Familie oder ein Wohnortwechsel ohne beruflichen Zusammenhang begründen keinen Werbungskostenabzug.

Was kann ich beim beruflichen Umzug absetzen?

Beim beruflich veranlassten Umzug sind mehrere Kostenkategorien absetzbar. Besonders wertvoll: Die BUKG-Pauschale gilt ohne Einzelnachweise.

KostenartDetailsBelege?
BeförderungskostenSpeditionsrechnung, Mietwagen, Transporter, HilfskräfteJa – Rechnung
Wohnungssuche (Fahrten + Übernachtung)0,30 €/km für Besichtigungsfahrten; zusätzlich Hotel- und ReisekostenJa – km-Nachweis
Vorübergehende DoppelmieteAlte Miete während der Überschneidungsphase mit dem neuen MietvertragJa – Mietbelege
Sonstige Auslagen (BUKG-Pauschale)964 € (alleinstehend) + 643 € je weiterem Haushaltsmitglied – ohne Einzelnachweise (§ 10 Abs. 1 BUKG)Nein – Pauschale
Nachhilfe für KinderUnterrichtskosten wegen Schulwechsels: max. 1.286 € je Kind (§ 9 Abs. 2 BUKG)Ja – Quittungen
EinlagerungskostenVorübergehende Lagerung von Möbeln, falls die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig istJa – Rechnung
Erstattung durch Arbeitgeber
Erstattet Ihr Arbeitgeber Umzugskosten steuerfrei gemäß § 3 Nr. 13 EStG, dürfen diese Beträge nach § 3c EStG nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nur die vom Arbeitgeber nicht erstatteten Kosten sind absetzbar.
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Umzugskostenpauschale 2026 (BUKG): Sonstige Auslagen ohne Belege

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sieht in § 10 Abs. 1 BUKG einen Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen vor – die sogenannte Umzugskostenpauschale. Sie deckt kleinere Kosten ab, die beim Umzug anfallen und für die keine Einzelnachweise vorliegen (z. B. Trinkgelder, Reinigungskosten, Ummelden, neue Schlüssel). Die für 2026 gültige Umzugspauschale kann zusätzlich zu allen anderen Umzugskosten geltend gemacht werden.

PersonengruppeBetrag (ab 1. März 2024)Rechtsgrundlage
Alleinstehende Person (Berechtigte/r)964 €§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BUKG
Je weiteres Haushaltsmitglied (Ehegatte, Kinder)+ 643 €§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BUKG
Person ohne eigene Wohnung vor-/nachher193 €§ 10 Abs. 2 BUKG
Unterrichtskosten je Kind (max.)1.286 €§ 9 Abs. 2 BUKG
Beispiel: Familie mit einem Kind
  • Berechtigte Person: 964 €
  • Ehegatte: + 643 €
  • Kind: + 643 €
  • Gesamt: 2.250 € – ohne Belege
Umzugskostenpauschale 2026
Die Beträge basieren auf dem BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 (IV C 5 – S 2353/20/10004 :003) und gelten für Umzüge ab dem 1. März 2024. Die Umzugskostenpauschale 2026 ist damit gegenüber 2024 und 2025 unverändert: 964 € plus 643 € je weiterem Haushaltsmitglied.

Umzugskosten vs. Doppelte Haushaltsführung

Umzugskosten

  • Einmalige Kosten des Wohnungswechsels
  • Hauptwohnsitz wird verlegt
  • Geltend gemacht im Umzugsjahr
  • Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 EStG + BUKG

Doppelte Haushaltsführung (DHH)

  • Laufende Kosten zweier Wohnungen
  • Hauptwohnsitz bleibt bestehen
  • Bis 1.000 €/Monat für die Zweitwohnung
  • Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Hinweis
Die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung (Rückkehr zum Hauptwohnsitz) kann selbst einen beruflich veranlassten Umzug begründen – und damit Umzugskosten auslösen.

Umzugskosten in der Steuererklärung eintragen (Anlage N)

ELSTER: Anlage N → Seite 2 → Abschnitt „Weitere Werbungskosten“.

  1. 1
    Prüfen: Liegt ein beruflicher Grund vor? (Stellenwechsel, Versetzung, Fahrzeitkürzung ≥ 1 Std., etc.)Schritt 1
  2. 2
    Alle Kostenbelege sammeln: Speditionsrechnung, km-Aufzeichnungen für Besichtigungsfahrten, Mietbelege.
  3. 3
    BUKG-Pauschale berechnen: 964 € + 643 € je Haushaltsmitglied – ohne Einzelnachweise eintragbar.Pauschale
  4. 4
    ELSTER: Anlage N öffnen, Seite 2, Abschnitt „Weitere Werbungskosten“ aufrufen.
  5. 5
    Jede Kostenart einzeln mit Betrag und Bezeichnung eintragen (z. B. „Umzugskosten Spedition“, „BUKG-Pauschale“).
  6. 6
    Belege aufbewahren – das Finanzamt kann Nachweise anfordern. Empfohlene Aufbewahrungsdauer: 10 Jahre.
Pauschbetrag beachten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch angerechnet. Umzugskosten lohnen sich besonders dann, wenn Ihre Gesamtwerbungskosten diesen Betrag übersteigen.

Rechenbeispiel: Ingenieur, Umzug München → Hamburg (Versetzung)

Ein Ingenieur wird von seinem Arbeitgeber nach Hamburg versetzt. Er zieht allein um und hat keine Kinder. Die alte Miete betrug 950 €/Monat, die neue Wohnung überlappt sich um 2 Monate mit dem alten Mietvertrag. Der Arbeitgeber erstattet keine Umzugskosten.

Speditionsrechnung2.800,00 €
Wohnungssuche – 3 × 300 km × 0,30 €270,00 €
Doppelte Miete – 950 € × 2 Monate1.900,00 €
BUKG-Pauschale (alleinstehend) – § 10 Abs. 1 BUKG964,00 €
Gesamte Werbungskosten (Umzug)5.934,00 €
Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz≈ 2.077 €

Die Kosten fließen in die Gesamtwerbungskosten ein und wirken sich aus, sobald die Summe den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigt. Bei 5.934 € Umzugskosten allein ist das hier deutlich der Fall.

Häufige Fragen (FAQ)

Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das Finanzamt erkennt fünf Gründe an: Stellenwechsel, erstmalige Berufsaufnahme, Versetzung durch den Arbeitgeber, Beendigung einer Doppelten Haushaltsführung sowie eine Fahrzeitkürzung von mindestens einer Stunde täglich gemäß R 9.9 Abs. 2 LStR. Rein private Umzüge sind nicht absetzbar.

Ja – ein Umzug ist steuerlich absetzbar, wenn er beruflich veranlasst ist (z. B. Jobwechsel, Versetzung oder eine Fahrzeitkürzung von mindestens einer Stunde täglich). Die Kosten werden dann als Werbungskosten in der Anlage N geltend gemacht. Rein privat veranlasste Umzüge sind nicht als Werbungskosten absetzbar; hier kommt allenfalls ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung (20 % der Lohnkosten des Umzugsunternehmens) in Betracht.

Es gibt keine feste Obergrenze – absetzbar sind die tatsächlichen beruflich veranlassten Umzugskosten (Spedition, Wohnungssuche, doppelte Miete) in voller Höhe. Zusätzlich gibt es die BUKG-Pauschale für sonstige Auslagen ohne Einzelnachweise: 964 € für die berechtigte Person plus 643 € je weiterem Haushaltsmitglied (Stand ab 1. März 2024, unverändert für 2025 und 2026). Eine Familie mit einem Kind kommt so allein bei der Pauschale auf 2.250 €.

Die BUKG-Pauschale nach § 10 Abs. 1 BUKG ist ein Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (z. B. Trinkgelder, Reinigung, Ummelden) – ohne Einzelnachweise. Sie beträgt ab 1. März 2024: 964 € für alleinstehende Berechtigte plus 643 € je weiterem Haushaltsmitglied. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 (IV C 5 – S 2353/20/10004 :003).

Ja. Gemäß R 9.9 Abs. 2 LStR gilt ein Umzug auch dann als beruflich veranlasst, wenn die tägliche Fahrzeit zur Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt wird – also wenn Sie durch den Umzug mindestens 30 Minuten kürzer pro Richtung pendeln. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich.

Absetzbar sind: Speditionskosten, Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen (0,30 €/km), vorübergehende doppelte Miete, die BUKG-Pauschale für sonstige Auslagen (964 € + 643 € je Haushaltsmitglied, ohne Belege), Nachhilfekosten für Kinder wegen Schulwechsels (max. 1.286 € je Kind) sowie Einlagerungskosten. Nicht absetzbar: neue Möbel oder rein private Aufwendungen.

Nein. Rein private Gründe – wie eine größere Wohnung, Nähe zur Familie oder Trennung – begründen keinen Werbungskostenabzug. Nur wenn einer der fünf anerkannten beruflichen Gründe (Stellenwechsel, Versetzung etc.) vorliegt, erkennt das Finanzamt die Kosten an.

Umzugskosten werden in der Anlage N, Seite 2 unter „Weitere Werbungskosten“ eingetragen. Jede Kostenart (Spedition, Wohnungssuche, BUKG-Pauschale usw.) wird einzeln mit Betrag und Bezeichnung aufgeführt. Quittungen und Rechnungen sollten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

Nur die nicht erstatteten Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Erstattet Ihr Arbeitgeber Umzugskosten steuerfrei gemäß § 3 Nr. 13 EStG, dürfen diese Beträge nach § 3c EStG nicht zusätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Wer höhere Kosten hatte als erstattet wurden, kann den Differenzbetrag absetzen.

Quellen

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