Laptop & Computer absetzen: Sofortabschreibung 2026
Seit dem 1. Januar 2021 gilt für Computer eine Nutzungsdauer von einem Jahr – Arbeitnehmer können den vollen Kaufpreis bereits im Kaufjahr als Werbungskosten absetzen (Sofortabschreibung). Das gilt für Laptop, PC, Tablet und das gesamte Zubehör.
Laptop, Computer, Tablet und beruflich genutztes Zubehör können als Arbeitsmittel absetzbar sein. Für Computerhardware und Software gilt seit 2021 eine einjährige Nutzungsdauer, sodass der berufliche Anteil häufig vollständig im Kaufjahr als Werbungskosten angesetzt werden kann.
Was kann ich als Computer-Arbeitsmittel absetzen?
Alle Geräte und Peripheriegeräte, die du überwiegend beruflich nutzt, können als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Die Sofortabschreibung gilt für:
- ✓Laptop (Notebook)
- ✓PC (Desktop-Computer)
- ✓Tablet
- ✓Monitor (Bildschirm)
- ✓Tastatur
- ✓Maus
- ✓Drucker
- ✓Scanner
- ✓Webcam
- ✓Headset
- ✓Docking Station
- ✓Externe Festplatte
- ✓Software (auch Abonnements)
- ✓Router (wenn überwiegend beruflich genutzt)
Die Sofortabschreibung seit 2021
Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf 1 Jahr festgesetzt (§7 EStG). Damit kannst du den gesamten Kaufpreis bereits im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten abziehen – die sogenannte Sofortabschreibung.
Rechtliche Grundlage
- §7 EStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 26.02.2021
- Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021
Kein Preislimit
- Sofortabschreibung gilt unabhängig vom Kaufpreis
- Auch für Laptops über 1.000 € oder 2.000 €
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Beruflich oder privat? Die 90 %-Regel erklärt
Entscheidend ist, wie hoch der berufliche Nutzungsanteil tatsächlich ist. Das Finanzamt akzeptiert folgende Einstufungen:
| Berufliche Nutzung | Absetzbarer Anteil | Beispiel |
|---|---|---|
| Über 90 % | 100 % absetzbar | Laptop ausschließlich für Büroarbeit |
| 10 – 90 % | Anteilig absetzbar | 70 % beruflich = 70 % des Kaufpreises |
| Unter 10 % | Nicht absetzbar | Rein privater PC |
Wie hoch das Finanzamt den beruflichen Anteil ohne Nachfrage akzeptiert, hängt stark vom Berufsbild ab:
- 80–100 % – Berufe mit klarer PC-Nähe: IT, Journalismus, Grafik/Design, Lehrkräfte, Außendienst.
- ca. 50 % – Tätigkeiten mit teilweiser Bildschirmarbeit ohne genauen Nachweis (Standardfall).
- Rückfragen möglich – Berufe mit geringer PC-Nähe (z. B. Bau, Handwerk, Verkauf); hier solltest du die berufliche Nutzung konkret begründen können.
Laptop für 1.200 €, berufliche Nutzung 70 %:
Zurück kommt nicht der Kaufpreis, sondern deine Steuerersparnis darauf – und die hängt von deinem persönlichen Grenzsteuersatz ab. Für die 840 € aus dem Beispiel:
| Grenzsteuersatz | Absetzbar | Ersparnis |
|---|---|---|
| 30 % | 840 € | ≈ 252 € |
| 35 % | 840 € | ≈ 294 € |
| 40 % | 840 € | ≈ 336 € |
Für wen gilt das? Angestellte, Selbstständige, Studenten & Rentner
Einen Laptop absetzen können nicht nur Arbeitnehmer. Je nach Situation läuft der Abzug nur über eine andere Stelle in der Steuererklärung:
| Wer | Wo abgesetzt | Besonderheit |
|---|---|---|
| Angestellte | Anlage N – Werbungskosten | Wirkt sich erst über dem Pauschbetrag von 1.230 € aus |
| Selbstständige & Freelancer | Anlage EÜR – Betriebsausgabe | Vorsteuer bei Regelbesteuerung zusätzlich abziehbar |
| Studenten | Werbungskosten (Zweitstudium) / Sonderausgaben (Erststudium) | Beim Zweitstudium ist ein Verlustvortrag möglich |
| Rentner mit Nebentätigkeit | Werbungskosten oder Betriebsausgabe | Nur bei tatsächlicher beruflicher Nutzung |
So trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein
- 1Kaufpreis des Laptops (ggf. anteiligen beruflichen Betrag) notieren
- 2In ELSTER die Anlage N öffnen und zum Bereich "Werbungskosten" navigierenAnlage N
- 3Betrag unter "Arbeitsmittel" eintragen – inklusive Peripheriegeräte
- 4ELSTER prüft automatisch, ob die Gesamtwerbungskosten über dem Pauschbetrag (1.230 €) liegenPauschbetrag 1.230 €
- 5Rechnung aufbewahren – einreichen nur wenn das Finanzamt sie anfordert
Häufige Fragen (FAQ)
Ja. Laptops, PCs und Tablets, die du beruflich nutzt, kannst du als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine Nutzungsdauer von einem Jahr – du kannst den vollen Kaufpreis also bereits im Kaufjahr absetzen.
Du kannst den beruflich genutzten Anteil absetzen. Nutzt du den Laptop zu 70 % beruflich, sind 70 % des Kaufpreises als Werbungskosten absetzbar. Bei über 90 % beruflicher Nutzung darfst du den gesamten Betrag ansetzen. Ohne genauen Nachweis akzeptiert das Finanzamt in der Regel eine hälftige Aufteilung (50/50).
Peripheriegeräte wie Monitor, Tastatur, Maus, Drucker, Webcam, Headset und Docking Station fallen unter dieselbe Regelung wie der Laptop selbst – also ebenfalls Sofortabschreibung im Kaufjahr. Smartphones sind ausgenommen und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Ja. Die Sofortabschreibung für Computer gilt unabhängig vom Kaufpreis. Ob der Laptop 400 € oder 2.500 € kostet – du kannst den beruflichen Anteil stets vollständig im Kaufjahr absetzen. Eine Obergrenze gibt es nicht.
Du musst keine lückenlose Dokumentation führen. Es genügt, dass die berufliche Nutzung plausibel ist – zum Beispiel durch deine Berufsbezeichnung oder eine kurze schriftliche Erklärung. Das Finanzamt akzeptiert erfahrungsgemäß eine geschätzte 50/50-Aufteilung, wenn keine genaueren Angaben vorliegen.
Zurück kommt nicht der Kaufpreis, sondern deine Steuerersparnis darauf – abhängig von deinem persönlichen Grenzsteuersatz. Bei 840 € absetzbaren Kosten sind das rund 252 € bei 30 %, 294 € bei 35 % und 336 € bei 40 %. Voraussetzung ist, dass deine gesamten Werbungskosten über dem Pauschbetrag von 1.230 € liegen.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung. Kaufst du in mehreren Jahren jeweils einen neuen beruflich genutzten Laptop, setzt du jeden im jeweiligen Kaufjahr ab. Wichtig ist nur, dass die berufliche Nutzung tatsächlich gegeben und plausibel ist – ein jährlicher Neukauf ohne Grund kann Rückfragen auslösen.
Ja. Gebrauchte und refurbished Geräte werden steuerlich genauso behandelt wie neue – auch hier gilt die Sofortabschreibung im Kaufjahr. Du brauchst lediglich einen Kaufnachweis mit Gerät, Preis und Kaufdatum.
Quellen
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