Handwerkerrechnung absetzen – bis zu 1.200 € sparen
Als Eigenheimbesitzer oder Mieter können Sie 20 % Ihrer Lohnkosten für Handwerker direkt von der Steuer abziehen. Wir zeigen Ihnen, was gilt, was nicht – und wie Steuerscan Ihre Rechnung in Sekunden prüft.
Kurz erklärt: Ja, eine Handwerkerrechnung ist absetzbar. Sie ziehen 20 % der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (inklusive Umsatzsteuer) direkt von Ihrer Steuerschuld ab – bis zu 1.200 € pro Jahr und Haushalt (§35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung: Die Lohnkosten sind separat auf der Rechnung ausgewiesen und Sie zahlen per Überweisung. Materialkosten sind nicht begünstigt.
Was zählt als Handwerkerleistung?
- Malerarbeiten
- Sanitärinstallation
- Elektroinstallation
- Bodenbeläge verlegen
- Dacharbeiten
- Heizungsinstallation
- Fensteraustausch
- Gartengestaltung (Umbauarbeiten)
- Schornsteinfeger
Die Bedingungen auf einen Blick
Was gilt
- Zahlung per Banküberweisung (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
- Lohnkosten separat auf der Rechnung ausgewiesen
- Fahrtkosten/Anfahrt, wenn auf der Rechnung ausgewiesen (BMF 09.11.2016, Rz. 39)
- Arbeiten in/am Privathaushalt oder Wohnung
- Renovierungen, Erhaltungsmaßnahmen
Was nicht gilt
- Barzahlung – gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
- Materialkosten (BMF-Schreiben, Rz. 39)
- Neubau oder wesentliche Erweiterung (BFH VI R 61/10)
- Rechnungen ohne separaten Lohnkostenausweis
Quellen: §35a EStG, BMF-Schreiben v. 09.11.2016 i.d.F. v. 01.09.2021
Welche Kosten sind absetzbar?
Begünstigt ist immer nur der Arbeitsanteil – aber der umfasst mehr als reine Lohnkosten. Absetzbar sind Lohn-, Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchsmittelkosten jeweils brutto (inklusive Umsatzsteuer). Nicht absetzbar ist das verbaute Material.
| Kostenart | Beispiele | Absetzbar? |
|---|---|---|
| Lohn-/Arbeitskosten | Stundenlohn für die Arbeitsleistung (brutto, inkl. USt) | Ja |
| Fahrt-/Anfahrtskosten | Anfahrtspauschale, Kilometergeld – wenn auf der Rechnung ausgewiesen | Ja |
| Maschinen-/Gerätekosten | Miete für Gerüst, Bagger, Spezialwerkzeug | Ja |
| Verbrauchsmittel | Abdeckfolie, Klebeband, Schmier- und Streumittel | Ja |
| Material | Farbe, Fliesen, Tapete, Ersatzteile, Pflastersteine | Nein |
Quelle: BMF-Schreiben v. 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) i.d.F. v. 01.09.2021, Rz. 39; §35a Abs. 3 EStG
Arbeitsort: Werkstatt oder Zuhause?
Entscheidend ist, wo die Arbeit ausgeführt wird. Begünstigt sind nur Leistungen mit unmittelbarem räumlichen Bezug zu Ihrem Haushalt – also in Ihrer Wohnung, im Haus oder auf dem Grundstück. Arbeiten, die der Handwerker in seiner eigenen Werkstatt erledigt (z. B. das Anfertigen einer Tür), sind nicht absetzbar.
Rechenbeispiel: Malerrechnung
So sieht die Steuerscan-Analyse dieser Rechnung aus:
Lohnkosten erkannt, Materialkosten getrennt, Steuerermäßigung berechnet.
Was muss auf der Rechnung stehen?
- 1Name & Adresse des Handwerksbetriebs
- 2Ihre Adresse (Leistungsort = Privathaushalt)
- 3Genaue Leistungsbeschreibung
- 4Lohnkosten separat ausgewiesenentscheidend!
- 5Rechnungsdatum und -nummer
- 6Kontoverbindung (IBAN)
Wie Steuerscan Ihre Rechnungen prüft
PDF, JPG oder PNG (Foto reicht).
Erkennt Lohnkosten, Materialkosten, Zahlungshinweise.
Absetzbar? Wie viel? Welche Bedingungen?
Eintrag in „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?
§35a EStG unterscheidet zwei Kategorien – beide mit 20 % Steuerermäßigung, aber unterschiedlichen Obergrenzen: Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3) max. 1.200 €, haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) max. 4.000 € pro Jahr.
Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3)
- Einmalige Renovierungs- und Reparaturarbeiten: Malerarbeiten, Elektroinstallation, Garten-Umbau
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2)
- Laufende Dienstleistungen im Haushalt: Putzhilfe, laufende Gartenpflege, Kinderbetreuung
Beispiel Gartenpflege: Laufendes Rasenmähen = haushaltsnahe Dienstleistung. Neuanlage einer Terrasse = Handwerkerleistung. Alles zu haushaltsnahen Dienstleistungen →
Vermietete Immobilie: Werbungskosten statt Steuerbonus
§35a EStG gilt nur für den selbst genutzten Haushalt. Lassen Sie eine vermietete Wohnung renovieren, setzen Sie die Handwerkerrechnung nicht über den Steuerbonus ab, sondern als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung (§9 i. V. m. §21 EStG) – dann sogar in voller Höhe inklusive Material und ohne 1.200-€-Grenze.
Häufige Fragen
Ja. Laut BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) gehören in Rechnung gestellte Fahrtkosten zu den absetzbaren Arbeitskosten – genauso wie die eigentlichen Lohnkosten. Voraussetzung: Die Anfahrtspauschale ist als separate Position auf der Rechnung ausgewiesen und Sie bezahlen per Überweisung.
Den Bruttobetrag. Begünstigt sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer (BMF-Schreiben v. 09.11.2016, Rz. 39). Nur der Materialanteil bleibt außen vor.
Nein. §35a Abs. 3 EStG und das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) lassen ausschließlich Lohnkosten zu. Materialkosten sind nicht absetzbar.
Nein. Nur Leistungen mit räumlichem Bezug zu Ihrem Haushalt sind begünstigt. Arbeiten in der Werkstatt des Betriebs sind nicht absetzbar (BFH, Urteil v. 13.05.2020, Az. VI R 4/18). Bei gemischten Rechnungen zählt nur der vor Ort geleistete Lohnanteil.
Barzahlung ist gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG). Der BFH hat dies bestätigt (Urteil v. 20.11.2008, Az. VI R 14/08). Nur Überweisungen werden anerkannt.
Die Steuerermäßigung mindert nur Ihre tarifliche Einkommensteuer und kann diese nicht unter null senken. Ein übersteigender Betrag verfällt: Es gibt weder eine Erstattung noch einen Vor- oder Rücktrag ins nächste Jahr (BFH, Urteil v. 29.01.2009, Az. VI R 44/08).
Als Privatperson müssen Sie Rechnungen über Leistungen an Ihrem Grundstück oder Gebäude zwei Jahre aufbewahren (§14b Abs. 1 S. 5 UStG). Das Finanzamt kann Rechnung und Kontoauszug als Nachweis anfordern.
Ja. Entweder direkt, wenn Sie für Instandhaltung verantwortlich sind, oder indirekt über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters (BMF-Schreiben, Rz. 49–52). Vermieter müssen auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen.
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 6–9 in ELSTER): Tragen Sie die Lohnkosten ein (nicht den berechneten Steuerbonus). Das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.
Ja. Die Grenze von 6.000 € Lohnkosten (max. 1.200 € Steuerermäßigung) gilt für alle Handwerkerleistungen zusammen im Kalenderjahr (§35a Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt – Paare in einem Haushalt verdoppeln ihn nicht (§35a Abs. 5 S. 4 EStG).
Quellen
- §35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigung, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (gesetze-im-internet.de)
- §14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de)
- BMF-Schreiben v. 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) i. d. F. v. 01.09.2021 (BStBl I 2021, 1494) – Anwendungsschreiben zu §35a EStG mit Beispielliste begünstigter Leistungen
- BFH, Urteil v. 13.05.2020, VI R 4/18 – keine Begünstigung für Werkstattarbeiten (bundesfinanzhof.de)
- BFH, Urteil v. 29.01.2009, VI R 44/08 (BStBl II 2009, 411) – Anrechnungsüberhang verfällt, kein Vor- oder Rücktrag
- BFH, Urteil v. 20.11.2008, VI R 14/08 – Barzahlung nicht begünstigt
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