§35a EStG4 Min. LesezeitAktualisiert 14. Juli 2026

Handwerkerrechnung absetzen – bis zu 1.200 € sparen

Als Eigenheimbesitzer oder Mieter können Sie 20 % Ihrer Lohnkosten für Handwerker direkt von der Steuer abziehen. Wir zeigen Ihnen, was gilt, was nicht – und wie Steuerscan Ihre Rechnung in Sekunden prüft.

20 %
Steuerermäßigung
Direkt von der Steuerschuld
1.200 €
Max. pro Jahr
Bei 6.000 € Lohnkosten
Alle
Für alle gültig
Eigentümer & Mieter

Kurz erklärt: Ja, eine Handwerkerrechnung ist absetzbar. Sie ziehen 20 % der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (inklusive Umsatzsteuer) direkt von Ihrer Steuerschuld ab – bis zu 1.200 € pro Jahr und Haushalt (§35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung: Die Lohnkosten sind separat auf der Rechnung ausgewiesen und Sie zahlen per Überweisung. Materialkosten sind nicht begünstigt.

Geplante Kürzung: 15 % statt 20 %
Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 2. Juli 2026 beschlossen, den Handwerkerbonus auf 15 % der Arbeitskosten zu kürzen (max. 900 € statt 1.200 €) – geplant zum 1. Januar 2027. Bis zum Inkrafttreten gilt die hier beschriebene Rechtslage unverändert. Alle Details zur geplanten Änderung →

Was zählt als Handwerkerleistung?

  • Malerarbeiten
  • Sanitärinstallation
  • Elektroinstallation
  • Bodenbeläge verlegen
  • Dacharbeiten
  • Heizungsinstallation
  • Fensteraustausch
  • Gartengestaltung (Umbauarbeiten)
  • Schornsteinfeger

Die Bedingungen auf einen Blick

Was gilt

  • Zahlung per Banküberweisung (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
  • Lohnkosten separat auf der Rechnung ausgewiesen
  • Fahrtkosten/Anfahrt, wenn auf der Rechnung ausgewiesen (BMF 09.11.2016, Rz. 39)
  • Arbeiten in/am Privathaushalt oder Wohnung
  • Renovierungen, Erhaltungsmaßnahmen

Was nicht gilt

  • Barzahlung – gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
  • Materialkosten (BMF-Schreiben, Rz. 39)
  • Neubau oder wesentliche Erweiterung (BFH VI R 61/10)
  • Rechnungen ohne separaten Lohnkostenausweis

Quellen: §35a EStG, BMF-Schreiben v. 09.11.2016 i.d.F. v. 01.09.2021

Welche Kosten sind absetzbar?

Begünstigt ist immer nur der Arbeitsanteil – aber der umfasst mehr als reine Lohnkosten. Absetzbar sind Lohn-, Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchsmittelkosten jeweils brutto (inklusive Umsatzsteuer). Nicht absetzbar ist das verbaute Material.

KostenartBeispieleAbsetzbar?
Lohn-/ArbeitskostenStundenlohn für die Arbeitsleistung (brutto, inkl. USt)Ja
Fahrt-/AnfahrtskostenAnfahrtspauschale, Kilometergeld – wenn auf der Rechnung ausgewiesenJa
Maschinen-/GerätekostenMiete für Gerüst, Bagger, SpezialwerkzeugJa
VerbrauchsmittelAbdeckfolie, Klebeband, Schmier- und StreumittelJa
MaterialFarbe, Fliesen, Tapete, Ersatzteile, PflastersteineNein

Quelle: BMF-Schreiben v. 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) i.d.F. v. 01.09.2021, Rz. 39; §35a Abs. 3 EStG

Arbeitsort: Werkstatt oder Zuhause?

Entscheidend ist, wo die Arbeit ausgeführt wird. Begünstigt sind nur Leistungen mit unmittelbarem räumlichen Bezug zu Ihrem Haushalt – also in Ihrer Wohnung, im Haus oder auf dem Grundstück. Arbeiten, die der Handwerker in seiner eigenen Werkstatt erledigt (z. B. das Anfertigen einer Tür), sind nicht absetzbar.

BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten gibt es keine Steuerermäßigung nach §35a Abs. 3 EStG (Urteil v. 13.05.2020, Az. VI R 4/18). Rechnet ein Betrieb Werkstatt- und Vor-Ort-Arbeiten gemeinsam ab, muss der Lohn aufgeteilt werden – nur der Vor-Ort-Anteil zählt. Leistungen auf öffentlichem Grund (z. B. Winterdienst oder Hausanschluss) können begünstigt sein, wenn sie in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt stehen.

Rechenbeispiel: Malerrechnung

Gesamtrechnung892,50 €
Lohnkosten749,70 €
Anfahrtspauschale41,65 €
Materialkosten (nicht absetzbar)101,15 €
Steuerermäßigung (20 % × 791,35 €)158,27 €

So sieht die Steuerscan-Analyse dieser Rechnung aus:

Handwerkerrechnung KI-geprüft – in Sekunden

Lohnkosten erkannt, Materialkosten getrennt, Steuerermäßigung berechnet.

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Was muss auf der Rechnung stehen?

  1. 1
    Name & Adresse des Handwerksbetriebs
  2. 2
    Ihre Adresse (Leistungsort = Privathaushalt)
  3. 3
    Genaue Leistungsbeschreibung
  4. 4
    Lohnkosten separat ausgewiesenentscheidend!
  5. 5
    Rechnungsdatum und -nummer
  6. 6
    Kontoverbindung (IBAN)
Tipp
Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug als Nachweis der Überweisung auf – bei grundstücksbezogenen Leistungen sind Sie dazu zwei Jahre gesetzlich verpflichtet (§14b Abs. 1 S. 5 UStG). Das Finanzamt kann beides anfordern.

Wie Steuerscan Ihre Rechnungen prüft

Schritt 1
Rechnung hochladen

PDF, JPG oder PNG (Foto reicht).

Schritt 2
KI analysiert

Erkennt Lohnkosten, Materialkosten, Zahlungshinweise.

Schritt 3
Sofortiges Ergebnis

Absetzbar? Wie viel? Welche Bedingungen?

Schritt 4
Steuererklärung

Eintrag in „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.

Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

§35a EStG unterscheidet zwei Kategorien – beide mit 20 % Steuerermäßigung, aber unterschiedlichen Obergrenzen: Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3) max. 1.200 €, haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) max. 4.000 € pro Jahr.

Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3)

  • Einmalige Renovierungs- und Reparaturarbeiten: Malerarbeiten, Elektroinstallation, Garten-Umbau

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2)

  • Laufende Dienstleistungen im Haushalt: Putzhilfe, laufende Gartenpflege, Kinderbetreuung

Beispiel Gartenpflege: Laufendes Rasenmähen = haushaltsnahe Dienstleistung. Neuanlage einer Terrasse = Handwerkerleistung. Alles zu haushaltsnahen Dienstleistungen →

Vermietete Immobilie: Werbungskosten statt Steuerbonus

§35a EStG gilt nur für den selbst genutzten Haushalt. Lassen Sie eine vermietete Wohnung renovieren, setzen Sie die Handwerkerrechnung nicht über den Steuerbonus ab, sondern als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung (§9 i. V. m. §21 EStG) – dann sogar in voller Höhe inklusive Material und ohne 1.200-€-Grenze.

Meist der bessere Weg
Für Vermieter sind Handwerkerkosten in voller Höhe abziehbar (Lohn und Material), während der §35a-Bonus auf 20 % der Lohnkosten beschränkt ist. Eine doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 1 EStG). Mehr dazu im Ratgeber Werbungskosten →

Häufige Fragen

Ja. Laut BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) gehören in Rechnung gestellte Fahrtkosten zu den absetzbaren Arbeitskosten – genauso wie die eigentlichen Lohnkosten. Voraussetzung: Die Anfahrtspauschale ist als separate Position auf der Rechnung ausgewiesen und Sie bezahlen per Überweisung.

Den Bruttobetrag. Begünstigt sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer (BMF-Schreiben v. 09.11.2016, Rz. 39). Nur der Materialanteil bleibt außen vor.

Nein. §35a Abs. 3 EStG und das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) lassen ausschließlich Lohnkosten zu. Materialkosten sind nicht absetzbar.

Nein. Nur Leistungen mit räumlichem Bezug zu Ihrem Haushalt sind begünstigt. Arbeiten in der Werkstatt des Betriebs sind nicht absetzbar (BFH, Urteil v. 13.05.2020, Az. VI R 4/18). Bei gemischten Rechnungen zählt nur der vor Ort geleistete Lohnanteil.

Barzahlung ist gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG). Der BFH hat dies bestätigt (Urteil v. 20.11.2008, Az. VI R 14/08). Nur Überweisungen werden anerkannt.

Die Steuerermäßigung mindert nur Ihre tarifliche Einkommensteuer und kann diese nicht unter null senken. Ein übersteigender Betrag verfällt: Es gibt weder eine Erstattung noch einen Vor- oder Rücktrag ins nächste Jahr (BFH, Urteil v. 29.01.2009, Az. VI R 44/08).

Als Privatperson müssen Sie Rechnungen über Leistungen an Ihrem Grundstück oder Gebäude zwei Jahre aufbewahren (§14b Abs. 1 S. 5 UStG). Das Finanzamt kann Rechnung und Kontoauszug als Nachweis anfordern.

Ja. Entweder direkt, wenn Sie für Instandhaltung verantwortlich sind, oder indirekt über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters (BMF-Schreiben, Rz. 49–52). Vermieter müssen auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen.

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 6–9 in ELSTER): Tragen Sie die Lohnkosten ein (nicht den berechneten Steuerbonus). Das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.

Ja. Die Grenze von 6.000 € Lohnkosten (max. 1.200 € Steuerermäßigung) gilt für alle Handwerkerleistungen zusammen im Kalenderjahr (§35a Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt – Paare in einem Haushalt verdoppeln ihn nicht (§35a Abs. 5 S. 4 EStG).

Quellen

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