Grundlagen7 Min. LesezeitAktualisiert Juli 2026

Steuererklärung für Mieter 2026 – welche Nebenkosten Sie absetzen können

Als Mieter setzen Sie vor allem haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung ab. Wir zeigen, welche Posten zählen, wo Sie sie eintragen und was 2026 bei der digitalen Abrechnung gilt.

Kurzantwort

Mieter setzen vor allem die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen haushaltsnahen Dienstleistungen (Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung) und Handwerkerleistungen nach §35a EStG ab – 20 Prozent der Arbeitskosten, zusammen bis zu 5.200 Euro pro Jahr. Kaltmiete und Kaution sind nicht absetzbar; beruflich Veranlasstes wie Umzug oder Homeoffice zählt separat als Werbungskosten.

4.000 €
Haushaltsnahe Dienstl.
§35a Abs. 2 EStG
1.200 €
Handwerkerleistungen
§35a Abs. 3 EStG
20 %
der Arbeitskosten
Direkt von der Steuer

Was können Mieter von der Steuer absetzen?

Der größte Steuerhebel für Mieter steckt in der Nebenkostenabrechnung: Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen darin erstattet Ihnen das Finanzamt 20 % der Arbeitskosten direkt (§35a EStG). Beruflich veranlasste Kosten wie Umzug, Homeoffice oder eine Zweitwohnung zählen zusätzlich – aber als Werbungskosten, nicht über §35a. Die Kaltmiete Ihrer Wohnung bleibt privat.

KostenartAbsetzbar alsWo erklärt
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Nebenkosten)§35a Abs. 2 EStG – 20 %, max. 4.000 €Dieser Ratgeber
Handwerkerleistungen (Nebenkosten)§35a Abs. 3 EStG – 20 %, max. 1.200 €Dieser Ratgeber
Häusliches Arbeitszimmer / HomeofficeWerbungskosten (§9 EStG)Arbeitszimmer & Homeoffice
Beruflicher UmzugWerbungskosten (§9 EStG)Umzugskosten
Zweitwohnung / doppelte HaushaltsführungWerbungskosten (§9 Abs. 1 Nr. 5 EStG)Doppelte Haushaltsführung
Kaltmiete und KautionNicht absetzbar (privat)

Nebenkosten erklären wir hier im Detail; für die übrigen Kostenarten führen die Links direkt zum passenden Ratgeber.

Nebenkosten absetzen: Welche Positionen der Betriebskostenabrechnung zählen?

Nach §35a EStG sind zwei Gruppen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung begünstigt: haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) und Handwerkerleistungen (Abs. 3). Voraussetzung ist, dass es sich um Arbeitskosten handelt und die Leistung im oder am Wohngebäude erbracht wurde (BMF-Schreiben vom 9. November 2016, Rz. 49–52). Verbrauch, Miete und Materialanteile zählen nicht.

Position der AbrechnungKategorieAbsetzbar?
HausmeisterserviceHaushaltsnahe Dienstleistung (§35a Abs. 2)Ja – Arbeitskosten
Treppenhaus- und GebäudereinigungHaushaltsnahe Dienstleistung (§35a Abs. 2)Ja – Arbeitskosten
Gartenpflege / GrünanlagenHaushaltsnahe Dienstleistung (§35a Abs. 2)Ja – Arbeitskosten
Winterdienst / SchneeräumenHaushaltsnahe Dienstleistung (§35a Abs. 2)Ja – Arbeitskosten
UngezieferbekämpfungHaushaltsnahe Dienstleistung (§35a Abs. 2)Ja – Arbeitskosten
Schornsteinfeger (Kehr- und Prüfarbeiten)Handwerkerleistung (§35a Abs. 3)Ja – Arbeitskosten
Wartung von Aufzug, Heizung oder RauchmelderHandwerkerleistung (§35a Abs. 3)Ja – Arbeitskosten
Gut zu wissen
Die unbare Zahlung (§35a Abs. 5 S. 3 EStG) übernimmt bei Mietern der Vermieter: Er begleicht Hausmeister, Gärtner und Wartungsfirmen per Überweisung. Für Ihren Steuerabzug reicht die Bescheinigung bzw. die aufgeschlüsselte Nebenkostenabrechnung.

Welche Nebenkosten sind nicht absetzbar?

Reine Verbrauchs-, Versicherungs- und Abgabenposten sind keine haushaltsnahen Leistungen und fallen deshalb nicht unter §35a EStG.

Absetzbar (Arbeitskosten)

  • Hausmeisterservice
  • Treppenhaus- und Gebäudereinigung
  • Gartenpflege und Winterdienst
  • Wartung von Aufzug, Heizung, Rauchmelder
  • Schornsteinfeger (Kehr- und Prüfarbeiten)

Nicht absetzbar

  • Heiz- und Warmwasserkosten (Verbrauch)
  • Kalt- und Abwasser
  • Grundsteuer und Gebäudeversicherung
  • Müllgebühren (reine Entsorgung)
  • Kaltmiete und Mietkaution

Abgrenzung: Was steht hier, was im Fachratgeber?

Dieser Ratgeber betrachtet §35a aus der Mietersicht: welche Positionen der Nebenkostenabrechnung zählen und wie Sie sie eintragen. Die allgemeinen Regeln zu Höchstbeträgen, dem Barzahlungsverbot und der Abgrenzung von Material- und Arbeitskosten sind in unseren Fachratgebern vertieft.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • 20 % der Kosten, max. 4.000 € pro Jahr (§35a Abs. 2 EStG)
  • Details, Beispiele und Grenzfälle im Fachratgeber

Handwerkerleistungen

  • 20 % der Arbeitskosten, max. 1.200 € pro Jahr (§35a Abs. 3 EStG)
  • Material- vs. Lohnkosten und Nachweise im Fachratgeber

Vertiefung: Haushaltsnahe Dienstleistungen → · Handwerkerleistungen absetzen →

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Nebenkosten in der Steuererklärung: Wo eintragen?

ELSTER
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen → Zeile 5 (haushaltsnahe Dienstleistungen, §35a Abs. 2) und Zeile 6–9 (Handwerkerleistungen, §35a Abs. 3).
  1. 1
    ELSTER öffnen und die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen hinzufügen
  2. 2
    Haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung in Zeile 5 eintragen§35a Abs. 2
  3. 3
    Handwerkerleistungen aus der Nebenkostenabrechnung in Zeile 6–9 eintragen§35a Abs. 3
  4. 4
    Nur die Arbeitskosten angeben – nicht Verbrauch, Miete oder Materialanteil
  5. 5
    Das Finanzamt zieht 20 % automatisch direkt von Ihrer Steuer ab

Bescheinigung des Vermieters anfordern

Damit das Finanzamt die Beträge anerkennt, müssen die haushaltsnahen und handwerklichen Arbeitskosten getrennt ausgewiesen sein. Viele Vermieter und Hausverwaltungen legen der Nebenkostenabrechnung dafür eine §35a-Bescheinigung bei. Fehlt sie, fordern Sie die Aufschlüsselung schriftlich an – Sie haben darauf Anspruch. Weist die Abrechnung die Beträge bereits getrennt aus, genügt sie als Nachweis.

Elektronische Nebenkostenabrechnung 2026 als Nachweis

Immer mehr Vermieter versenden die Abrechnung digital – per E-Mail oder über ein Mieterportal. Für die Steuererklärung ist das unproblematisch: Sie geben die Kosten ohnehin elektronisch über ELSTER an und reichen Belege nur auf Nachfrage ein. Eine digitale Nebenkostenabrechnung ist als Nachweis zulässig, solange sie die haushaltsnahen und handwerklichen Arbeitskosten erkennbar ausweist.

Mieter-Checkliste für die Nebenkosten
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Weitere Kosten für Mieter mit Berufsbezug

Wer beruflich veranlasste Wohnkosten hat, setzt diese als Werbungskosten (§9 EStG) an – nicht über §35a. Nach §35a Abs. 5 EStG ist eine doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen: Was schon Werbungskosten ist, zählt nicht noch einmal als Steuerermäßigung.

  • Homeoffice und Arbeitszimmer: Homeoffice-Pauschale (6 € pro Tag, max. 1.260 €) oder das häusliche Arbeitszimmer – Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer absetzen.
  • Beruflicher Umzug: Umzugsunternehmen, Fahrtkosten und Pauschale bei beruflich veranlasstem Wohnungswechsel – Umzugskosten absetzen.
  • Zweitwohnung: Bei doppelter Haushaltsführung sind die Kosten der Zweitwohnung bis 1.000 € pro Monat abziehbar – doppelte Haushaltsführung.

Rechenbeispiel: Familie Weber, Mieter in Leipzig

Die Nebenkostenabrechnung weist folgende Arbeitskosten aus: Hausmeister 320 €, Gartenpflege 180 € und Treppenhausreinigung 240 € (haushaltsnah) sowie Heizungswartung 90 € und Aufzugwartung 110 € (Handwerker).

Haushaltsnahe Dienstleistungen (Arbeitskosten)740 €
Handwerkerleistungen (Arbeitskosten)200 €
Steuerermäßigung haushaltsnah (20 % × 740 €)148 €
Steuerermäßigung Handwerker (20 % × 200 €)40 €
Gesamte Steuerersparnis188 €

Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen – nicht vom zu versteuernden Einkommen. Familie Weber zahlt also 188 € weniger Steuern.

Häufige Fragen

Absetzbar sind die Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Winterdienst) und Handwerkerleistungen (z. B. Wartung von Heizung oder Aufzug) aus Ihrer Nebenkostenabrechnung. Sie erhalten 20 % direkt als Steuerermäßigung nach §35a EStG – bis zu 4.000 € (Dienstleistungen) und 1.200 € (Handwerker) pro Jahr.

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: haushaltsnahe Dienstleistungen in Zeile 5 (§35a Abs. 2 EStG), Handwerkerleistungen in Zeile 6–9 (§35a Abs. 3 EStG). Tragen Sie die Arbeitskosten aus der Bescheinigung ein – das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.

Nein. Die Kaltmiete Ihrer selbst genutzten Wohnung ist privat und nicht absetzbar. Eine Ausnahme gibt es nur bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung: Dann sind die Kosten der Zweitwohnung bis 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehbar.

Sie haben Anspruch auf eine Aufschlüsselung der haushaltsnahen und handwerklichen Kosten. Fordern Sie die Bescheinigung schriftlich an. Enthält die Nebenkostenabrechnung die Beträge bereits getrennt, genügt sie als Nachweis. Zur Not können Sie die absetzbaren Anteile schätzen und die Abrechnung beifügen.

Sie erhalten 20 % der absetzbaren Arbeitskosten direkt von der Steuer erstattet. Bei 740 € haushaltsnahen Dienstleistungen und 200 € Handwerkerleistungen in der Nebenkostenabrechnung sind das 188 € Steuerermäßigung.

Nein. Die Mietkaution ist nur eine Sicherheitsleistung, die Sie am Ende des Mietverhältnisses zurückerhalten. Sie stellt keine Aufwendung dar und ist deshalb nicht absetzbar.

Ja. Die Steuererklärung läuft ohnehin elektronisch über ELSTER; Belege reichen Sie nur auf Nachfrage ein. Auch eine per E-Mail oder Mieterportal erhaltene digitale Nebenkostenabrechnung ist als Nachweis zulässig, solange sie die haushaltsnahen und handwerklichen Kosten ausweist.

Quellen

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