Werbungskosten8 Min. LesezeitAktualisiert 17. Juni 2026

Doppelte Haushaltsführung absetzen 2026

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhält und gleichzeitig einen eigenen Hausstand außerhalb des Arbeitsortes führt, kann die Mehraufwendungen als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dazu zählen die Zweitwohnung bis 1.000 €/Monat, Familienheimfahrten und – in den ersten drei Monaten – die Verpflegungspauschale.

1.000 €
Unterkunft/Monat
Inland, § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
0,38 €/km
Familienheimfahrt
1 Fahrt pro Woche
28 €
Verpflegung/Tag
Nur erste 3 Monate

Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

1
Eigener Hausstand (Hauptwohnung)

Sie haben außerhalb des Arbeitsortes eine eigene Wohnung und beteiligen sich finanziell an den Kosten der Lebensführung. Eine bloß symbolische Beteiligung genügt nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

2
Zweitwohnung am Beschäftigungsort

Sie wohnen zusätzlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich (R 9.11 LStR).

3
Berufliche Veranlassung

Der zweite Haushalt wird aus beruflichen Gründen geführt – etwa wegen Versetzung, neuer Stelle oder eines weit entfernten Arbeitsortes. Der Lebensmittelpunkt bleibt am Ort der Hauptwohnung.

Eigener Hausstand: finanzielle Beteiligung nötig
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Wer lediglich ein Zimmer im Elternhaus mitbenutzt, ohne sich an den laufenden Kosten zu beteiligen, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Was kann ich bei doppelter Haushaltsführung absetzen?

Absetzbar sind die notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Sie verteilen sich auf vier Kostenarten – jede mit eigenen Regeln und Grenzen.

KostenartDetailsGrenze / SatzBelege?
Unterkunftskosten ZweitwohnungBruttokaltmiete, warme & kalte Betriebskosten inkl. Strom, Zweitwohnungssteuermax. 1.000 €/Monat (Inland)Ja – Mietbelege
Einrichtung & HausratMöbel, Lampen, Geschirr; GWG bis 800 € netto sofort, sonst über AfAzusätzlich, kein 1.000-€-LimitJa – Rechnung
FamilienheimfahrtenEine Fahrt pro Woche zur Hauptwohnung, einfache Entfernung0,38 €/kmJa – Nachweis
VerpflegungsmehraufwandNur erste 3 Monate: 28 € (24 Std.) bzw. 14 € (An-/Abreisetag)zeitlich begrenztNein – Pauschale
Umzug in die oder aus der Zweitwohnung
Beginnt oder endet die doppelte Haushaltsführung mit einem Umzug, können die Umzugskosten gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden. Details dazu im Ratgeber Umzugskosten absetzen.
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Die 1.000-Euro-Grenze für die Zweitwohnung

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft absetzbar – höchstens 1.000 € pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Bei einer Zweitwohnung im Ausland gilt eine Grenze von höchstens 2.000 € pro Monat. Entscheidend ist, welche Kosten zu den gedeckelten Unterkunftskosten zählen – und welche zusätzlich absetzbar sind.

KostenpositionUnter dem 1.000-€-Limit?Grundlage
BruttokaltmieteJa – innerhalb 1.000 €BFH VI R 30/21
Betriebskosten (warm & kalt) inkl. StromJa – innerhalb 1.000 €BFH VI R 30/21
ZweitwohnungssteuerJa – innerhalb 1.000 €BFH VI R 30/21
Einrichtung & Hausrat (Möbel, Lampen)Nein – zusätzlich absetzbarBFH VI R 18/17
Einrichtung zählt extra
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Unterkunftskosten und fallen nicht unter den 1.000-€-Höchstbetrag. Sie sind zusätzlich absetzbar – bis 800 € netto sofort, darüber über die Abschreibung (BFH, Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17).
Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und damit absetzbar – sie zählt jedoch zu den Unterkunftskosten und fällt unter die 1.000-€-Grenze (BFH, Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Familienheimfahrten & Verpflegungspauschale

Neben den Wohnkosten erkennt das Finanzamt zwei weitere Posten an – Familienheimfahrten und, zeitlich begrenzt, die Verpflegungspauschale.

Familienheimfahrten – 1× pro Woche
Absetzbar ist eine Familienheimfahrt pro Woche zum Ort des eigenen Hausstandes. Dafür gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € je vollem Kilometer der einfachen Entfernung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5–6 EStG).
Verpflegung – nur 3 Monate
In den ersten drei Monaten sind 28 € je Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit bzw. 14 € für den An- und Abreisetag absetzbar (§ 9 Abs. 4a EStG). Danach entfällt die Verpflegungspauschale.

Abgrenzung: Doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale & Umzug

Häufig wird die doppelte Haushaltsführung mit der täglichen Pendlerpauschale oder mit Umzugskosten verwechselt. Der Unterschied liegt im Wohnsitz und in der Art der Kosten.

Doppelte Haushaltsführung

  • Zwei Wohnungen gleichzeitig
  • Zweitwohnung bis 1.000 €/Monat
  • 1 Familienheimfahrt pro Woche
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG

Pendlerpauschale

  • Nur eine Wohnung, täglicher Arbeitsweg
  • 0,38 €/km je Arbeitstag
  • Keine Zweitwohnung nötig
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
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Doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung eintragen

Die Mehraufwendungen tragen Sie in der Anlage N im Abschnitt „Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung“ ein. So gehen Sie vor:

  1. 1
    Prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen: eigener Hausstand mit finanzieller Beteiligung, Zweitwohnung am Arbeitsort, berufliche Veranlassung.Schritt 1
  2. 2
    Unterkunftskosten zusammenstellen: Miete, Betriebs- und Stromkosten, Zweitwohnungssteuer – gedeckelt auf 1.000 €/Monat.
  3. 3
    Einrichtung & Hausrat separat erfassen: bis 800 € netto sofort, teurere Gegenstände über die Abschreibung.Extra
  4. 4
    Familienheimfahrten erfassen: eine Fahrt pro Woche × einfache Entfernung × 0,38 €/km.
  5. 5
    Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate eintragen (28 € bzw. 14 €).
  6. 6
    Belege aufbewahren – das Finanzamt kann Mietverträge, Rechnungen und Fahrtnachweise anfordern.
Pauschbetrag beachten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch angerechnet. Die doppelte Haushaltsführung wirkt sich steuerlich aus, sobald Ihre gesamten Werbungskosten diesen Betrag übersteigen – was bei zwei Wohnungen in der Regel schnell der Fall ist.

Rechenbeispiel: Pflegefachkraft, Kassel → Frankfurt (Versetzung)

Eine Pflegefachkraft mit Hauptwohnung in Kassel wird an eine Klinik in Frankfurt versetzt und mietet dort eine Zweitwohnung (Miete inkl. Nebenkosten 1.100 €/Monat). Die einfache Entfernung beträgt rund 190 km. Sie fährt einmal pro Woche nach Hause (rund 44 Fahrten/Jahr) und richtet die Wohnung mit mehreren Einzelmöbeln (jeweils unter 800 € netto) ein.

Unterkunft – 1.100 € gedeckelt auf 1.000 € × 12 Monate12.000,00 €
Einrichtung & Hausrat – mehrere GWG je < 800 € netto1.800,00 €
Familienheimfahrten – 44 × 190 km × 0,38 €3.176,80 €
Verpflegungspauschale – 60 Tage × 28 € (erste 3 Monate)1.680,00 €
Gesamte Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung)18.656,80 €
Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz≈ 6.530 €

Vereinfachtes Beispiel. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz und den weiteren Werbungskosten ab. Die Unterkunftskosten sind auf 1.000 €/Monat begrenzt, die Verpflegungspauschale nur in den ersten drei Monaten ansetzbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und zusätzlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Die Zahl der Übernachtungen in der Zweitwohnung ist dabei unerheblich (R 9.11 LStR). Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein.

Die Unterkunftskosten sind im Inland auf höchstens 1.000 € pro Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Dazu zählen Bruttokaltmiete, warme und kalte Betriebskosten inkl. Strom sowie die Zweitwohnungssteuer (BFH, Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Bei einer Zweitwohnung im Ausland gilt eine Grenze von 2.000 € pro Monat.

Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) gehören Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten und fallen nicht unter den 1.000-€-Höchstbetrag. Sie sind zusätzlich absetzbar – geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto sofort, teurere Gegenstände über die Abschreibung (AfA).

Absetzbar ist eine Familienheimfahrt pro Woche (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 EStG). Dafür gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 € je vollem Kilometer der einfachen Entfernung zwischen dem eigenen Hausstand und der ersten Tätigkeitsstätte.

Die Verpflegungspauschale gibt es nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 4a EStG). Sie beträgt 28 € für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit und jeweils 14 € für den An- und Abreisetag. Danach entfällt der Abzug.

Ein eigener Hausstand setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Sie müssen sich also tatsächlich an den laufenden Kosten des Haupthaushalts beteiligen; eine bloß symbolische Beteiligung genügt nicht.

Ja. Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und damit als Werbungskosten absetzbar. Sie zählt allerdings zu den Unterkunftskosten und fällt unter den Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat (BFH, Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21).

Quellen

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