§35a EStG5 Min. LesezeitAktualisiert 3. Juli 2026

Handwerkerbonus wird gekürzt – 900 € statt 1.200 €

Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 2. Juli 2026 beschlossen, den Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG) von 20 % auf 15 % der Arbeitskosten zu kürzen. Die maximale Steuerermäßigung sinkt damit von 1.200 € auf 900 € pro Jahr – geplant im Zuge der Einkommensteuerreform zum 1. Januar 2027.

15 %
Statt bisher 20 %
Der Arbeitskosten
900 €
Max. pro Jahr
Statt bisher 1.200 €
1.1.2027
Geplanter Start
Gesetz noch nicht beschlossen

Was hat die Koalition beschlossen?

Nach rund siebeneinhalb Stunden Beratung im Kanzleramt haben sich die Spitzen von Union und SPD am 2. Juli 2026 auf ein umfangreiches Reformpaket geeinigt – mit einer Einkommensteuerreform, die Bürger um rund zehn Milliarden Euro pro Jahr entlasten soll. Zur Gegenfinanzierung gehört die Kürzung des Handwerkerbonus: Statt 20 % sollen künftig nur noch 15 % der Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die maximale Ersparnis sinkt von 1.200 € auf 900 € pro Jahr.

Zwischenzeitlich stand sogar eine komplette Streichung des Steuerbonus im Raum. Dagegen hatte sich vor allem das Handwerk gewehrt: ZDH-Präsident Jörg Dittrich wertet die Einigung als „vertretbaren Kompromiss“ – der Bonus setze „weiter einen wichtigen Anreiz für legale Beschäftigung“.

Wichtig: Noch ist nichts Gesetz
Der Beschluss ist eine politische Einigung des Koalitionsausschusses. Bundestag und Bundesrat müssen die Reform erst verabschieden. Bis zum Inkrafttreten gilt die aktuelle Rechtslage: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr (§35a Abs. 3 EStG).

Wie der Handwerkerbonus aktuell funktioniert – von der Überweisungspflicht bis zum Lohnkostenausweis – lesen Sie im Ratgeber Handwerkerleistungen absetzen →

Handwerkerbonus alt vs. neu: Der Vergleich

Bisher (2026)Geplant (ab 2027)
Steuerermäßigung20 % der Arbeitskosten15 % der Arbeitskosten
Maximale Ersparnis pro Jahr1.200 €900 €
Begünstigte Arbeitskostenbis 6.000 €/Jahrbis 6.000 €/Jahr
Nur Arbeits-, Fahrt- und MaschinenkostenJa (kein Material)Ja (kein Material)
Überweisung Pflicht (keine Barzahlung)JaJa
StatusGeltendes Recht (§35a Abs. 3 EStG)Koalitionsbeschluss, Gesetz ausstehend

Quellen: §35a EStG (geltendes Recht), Koalitionsbeschluss vom 02.07.2026

Ab wann gilt die Kürzung?

Die Einkommensteuerreform soll nach den Koalitionsplänen zum 1. Januar 2027 kommen; einzelne Maßnahmen wie der höhere Grundfreibetrag greifen in zwei Stufen bis 2028. Ein konkreter Gesetzentwurf mit dem endgültigen Startdatum für die Handwerkerbonus-Kürzung liegt noch nicht vor (Stand: 3. Juli 2026).

  1. 1. Koalitionsbeschluss (2. Juli 2026): Einigung im Koalitionsausschuss – erledigt.
  2. 2. Gesetzentwurf: Das Bundesfinanzministerium muss die Beschlüsse in einen Entwurf gießen.
  3. 3. Bundestag & Bundesrat: Beide müssen zustimmen – bei Einkommensteueränderungen ist der Bundesrat beteiligt.
  4. 4. Inkrafttreten: Geplant zum 1. Januar 2027 – Details können sich im Verfahren noch ändern.

Rechenbeispiel: Was kostet Sie die Kürzung?

Familie Weber aus Köln lässt ihr Bad sanieren. Die Rechnung weist die Arbeitskosten separat aus – so sieht die Steuerermäßigung nach alter und neuer Regelung aus:

Gesamtrechnung Badsanierung14.200 €
Arbeitskosten laut Rechnung6.400 €
Materialkosten (nicht begünstigt)7.800 €
Begünstigte Arbeitskosten (Obergrenze)6.000 €
Steuerbonus heute (20 %)1.200 €
Steuerbonus nach Kürzung (15 %)900 €
Nachteil durch die Kürzung− 300 € pro Jahr

Der Nachteil skaliert mit den Arbeitskosten: Bei 3.000 € Arbeitskosten sind es 150 € weniger (450 € statt 600 €), ab 6.000 € Arbeitskosten der volle Unterschied von 300 €.

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Jetzt noch 20 % sichern: Arbeiten vorziehen?

Für die Steuerermäßigung zählt das Jahr der Zahlung (Abflussprinzip, §11 Abs. 2 EStG) – nicht das Jahr der Beauftragung oder der Rechnungsstellung. Solange die Kürzung nicht in Kraft ist, gilt der volle Satz von 20 %.

  • Ohnehin geplante Arbeiten vorziehen: Wer Renovierung, Heizungswartung oder Malerarbeiten für 2027 geplant hat, kann sie noch 2026 durchführen und bezahlen lassen.
  • Rechnung und Überweisung im selben Jahr: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen und vor dem Inkrafttreten der Neuregelung beim Handwerker eingehen.
  • Jahresgrenze beachten: Begünstigt sind maximal 6.000 € Arbeitskosten pro Kalenderjahr. Bei größeren Projekten kann eine Verteilung der Zahlungen über zwei Jahre sinnvoll sein.
Keine Panik-Beauftragung
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch – Startdatum und Details können sich ändern. Vorziehen lohnt sich vor allem für Arbeiten, die ohnehin anstehen. Ein Steuervorteil von 5 Prozentpunkten rechtfertigt keine unnötigen Ausgaben.

Weitere Steueränderungen im Reformpaket

Die Handwerkerbonus-Kürzung ist Teil eines größeren Pakets. Diese Maßnahmen haben Union und SPD am 2. Juli 2026 vereinbart:

MaßnahmeBisherGeplant
Grundfreibetrag12.348 €12.900 € (in zwei Stufen bis 2028)
Kindergeld259 €/Monat272 €/Monat (in zwei Stufen bis 2028)
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.430 € (+200 €)
Spitzensteuersatz (42 %)ab 69.879 €ab 70.600 €
Reichensteuer45 % ab 277.826 €45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 €
Minijob-Pauschalsteuer2 %5 %

Alle Änderungen für die aktuelle Steuererklärung finden Sie im Ratgeber Steuererklärung 2026: Änderungen →

Häufige Fragen zur Handwerkerbonus-Kürzung

Nein. Eine komplette Streichung stand zur Debatte, wurde aber verworfen. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 2. Juli 2026 beschlossen, den Steuerbonus für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % der Arbeitskosten zu kürzen – er bleibt also grundsätzlich erhalten.

Künftig sollen 15 % der Arbeitskosten von maximal 6.000 € pro Jahr direkt von der Steuerschuld abziehbar sein – also höchstens 900 € statt bisher 1.200 €. Die Obergrenze von 6.000 € begünstigten Arbeitskosten bleibt unverändert.

Die Kürzung ist Teil der Einkommensteuerreform, die nach den Koalitionsplänen zum 1. Januar 2027 kommen soll. Ein Gesetz ist noch nicht verabschiedet – Bundestag und Bundesrat müssen erst zustimmen. Bis dahin gilt §35a Abs. 3 EStG unverändert mit 20 %.

Ja. Solange das Gesetz nicht geändert ist, gilt §35a Abs. 3 EStG: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung (Abflussprinzip, §11 Abs. 2 EStG) – wer 2026 zahlt, rechnet nach aktueller Rechtslage ab.

Nach den bisher bekannten Beschlüssen nicht. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzhilfe oder Gartenpflege (§35a Abs. 2 EStG) gelten weiterhin 20 % der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Eine Änderung wurde im Beschluss vom 2. Juli 2026 nicht berichtet.

Wer eine Renovierung ohnehin plant, kann von einer Zahlung vor Inkrafttreten der Kürzung profitieren: Es zählt das Jahr der Zahlung (Abflussprinzip, §11 Abs. 2 EStG). Bei 6.000 € Arbeitskosten macht der Unterschied bis zu 300 € pro Jahr aus.

Die Kürzung dient der Gegenfinanzierung eines Reformpakets mit rund zehn Milliarden Euro Entlastung pro Jahr (u. a. höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag). ZDH-Präsident Jörg Dittrich nennt die Kürzung einen „vertretbaren Kompromiss“ – eine komplette Streichung wurde abgewendet.

Quellen

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