Brille von der Steuer absetzen 2026: So geht's als außergewöhnliche Belastung
Eine Brille können Sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen – sie gilt als medizinisches Hilfsmittel. Voraussetzung ist eine augenärztliche Verordnung. Steuerlich wirken sich die Kosten aber nur aus, soweit sie zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten Ihre individuelle zumutbare Belastung übersteigen.
Eine Brille ist ein medizinisches Hilfsmittel und als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar, sofern sie augenärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist. Die Kosten wirken sich aus, soweit sie zusammen mit den übrigen Krankheitskosten die zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen. Eine normale Sehhilfe zählt nicht als Werbungskosten.
Kann man eine Brille von der Steuer absetzen?
Ja. Eine Brille ist ein medizinisches Hilfsmittel und gehört damit zu den Krankheitskosten. Diese sind nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung absetzbar – aber nur, soweit sie zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen.
Anders als viele denken, ist eine Brille kein Arbeitsmittel und keine Werbungskosten – selbst wenn Sie am Bildschirm arbeiten. Der Weg führt fast immer über die außergewöhnlichen Belastungen. Wichtig ist deshalb, alle Krankheitskosten eines Jahres zusammenzuzählen.
Brille als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Nach § 33 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen absetzbar, die einem zwangsläufig entstehen und über das übliche Maß hinausgehen. Krankheitskosten – und damit auch eine medizinisch notwendige Sehhilfe – zählen dazu. Diese Voraussetzungen sollten erfüllt sein:
Typische Kosten und Belege
Richtwerte; maßgeblich ist stets Ihre tatsächliche Optikerrechnung.
Die zumutbare Belastung: ab wann sich die Brille auswirkt
Krankheitskosten wirken sich erst aus, soweit sie Ihre zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Kinderzahl ab und liegt zwischen 1 und 7 Prozent.
Beispiel: Bei 30.000 € Einkünften (ledig, keine Kinder) beträgt die zumutbare Belastung 15.340 € × 5 % + 14.660 € × 6 % = 1.646,60 €. Erst Krankheitskosten darüber wirken sich aus. Genau das rechnet der folgende Rechner für Ihre Werte aus.
Brillen-Rechner: Wirkt sich Ihre Brille aus?
Vereinfachte Schätzung nach § 33 Abs. 3 EStG, stufenweise berechnet (BFH VI R 75/14). Voraussetzung für die Brille: augenärztliche Verordnung und Eintrag als außergewöhnliche Belastung. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; ersetzt keine Steuerberatung.
Rechnung hochladen → sofortige Einschätzung zur Absetzbarkeit. DSGVO-konform.
Sonderfall: Bildschirmbrille & Werbungskosten
Viele hoffen, ihre Brille wegen der Bildschirmarbeit als Werbungskosten oder Arbeitsmittel absetzen zu können. Das geht in aller Regel nicht: Der Bundesfinanzhof sieht eine normale Sehhilfe als privates medizinisches Hilfsmittel an, das die allgemeine Fehlsichtigkeit korrigiert – nicht als beruflich veranlasst (BFH VI R 50/03).
Nicht als Werbungskosten
- Normale Brille, auch bei Bildschirmarbeit
- Gleitsicht-/Lesebrille für den Alltag
- Fehlsichtigkeit ist privat verursacht
Möglicher Ausnahmefall
- Sehschwäche nachweislich durch den Beruf verursacht
- Spezielle Bildschirmbrille vom Arbeitgeber = für Sie steuerfrei
Brille als Rentner von der Steuer absetzen
Für Rentner gelten dieselben Regeln: Die Brille ist eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Ein Vorteil: Weil die zumutbare Belastung am Gesamtbetrag der Einkünfte hängt und die Rente nur mit ihrem Besteuerungsanteil zählt, ist die Hürde bei vielen Rentnern niedriger als bei Erwerbstätigen. Zusammen mit Zahnersatz, Hörgeräten oder Zuzahlungen springt die Brille dann schneller über die Grenze.
Wo trage ich die Brille in der Steuererklärung ein?
Rechenbeispiel: Brille + Krankheitskosten
Sabine (44), Bürokauffrau aus Leipzig, ledig, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 30.000 €. Sie kauft eine augenärztlich verordnete Gleitsichtbrille und hat weitere Krankheitskosten im selben Jahr:
Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die zumutbare Belastung ist stufenweise gerechnet (15.340 € × 5 % + 14.660 € × 6 %). Ihre tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.
Häufige Fragen zur Brille in der Steuererklärung
Ja. Eine Brille gilt als medizinisches Hilfsmittel und ist als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar – sofern sie medizinisch notwendig und augenärztlich verordnet ist. Sie wirkt sich aus, soweit Ihre Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen.
Sie muss eine Fehlsichtigkeit korrigieren. Im ersten Jahr belegt eine augenärztliche Verordnung die Notwendigkeit; danach genügt die Sehschärfenbestimmung des Optikers. Absetzbar ist der selbst getragene Betrag für Gläser und Gestell abzüglich Erstattungen.
Absetzbar ist der Teil Ihrer Krankheitskosten über der zumutbaren Belastung (1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). Eine Brille allein reicht oft nicht – zusammen mit Zahnersatz, Zuzahlungen oder anderen Krankheitskosten eines Jahres aber schnell.
In der Regel nein. Eine normale Sehhilfe ist privat – auch bei Bildschirmarbeit (BFH VI R 50/03). Nur wenn die Sehschwäche nachweislich durch den Beruf verursacht wurde, kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht. Eine vom Arbeitgeber gestellte Bildschirmbrille ist für Sie steuerfrei.
Ja, nach denselben Regeln. Da die zumutbare Belastung am Gesamtbetrag der Einkünfte hängt und die Rente nur mit dem Besteuerungsanteil zählt, ist die Hürde bei vielen Rentnern niedriger. Mehr im Ratgeber für Rentner.
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen bei den Krankheitskosten (andere außergewöhnliche Belastungen). Tragen Sie die selbst getragenen Brillenkosten zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten ein; die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt automatisch ab.
Für die erste Brille ist eine augenärztliche Verordnung sinnvoll; für spätere Brillen genügt die Sehschärfenbestimmung des Optikers. Heben Sie zusätzlich die Optikerrechnung als Beleg auf.
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Quellen
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (gesetze-im-internet.de) – Zwangsläufigkeit, medizinische Notwendigkeit, zumutbare Belastung (Abs. 3, 1–7 %).
- BFH, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14 (bundesfinanzhof.de) – stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung.
- BFH VI R 50/03 – Sehhilfe als privates medizinisches Hilfsmittel (bundesfinanzhof.de) – keine Werbungskosten für eine normale Brille bei Bildschirmarbeit.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Rechtsstand können sich ändern.
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