Außergewöhnliche Belastung7 Min. LesezeitAktualisiert Juli 2026

Brille von der Steuer absetzen 2026: So geht's als außergewöhnliche Belastung

Eine Brille können Sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen – sie gilt als medizinisches Hilfsmittel. Voraussetzung ist eine augenärztliche Verordnung. Steuerlich wirken sich die Kosten aber nur aus, soweit sie zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten Ihre individuelle zumutbare Belastung übersteigen.

Kurzantwort

Eine Brille ist ein medizinisches Hilfsmittel und als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar, sofern sie augenärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist. Die Kosten wirken sich aus, soweit sie zusammen mit den übrigen Krankheitskosten die zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen. Eine normale Sehhilfe zählt nicht als Werbungskosten.

§ 33 EStG
Außergewöhnliche Belastung
Als Krankheitskosten
1–7 %
Zumutbare Belastung
Erst darüber wirkt es
Verordnung
Voraussetzung
Augenärztlich

Kann man eine Brille von der Steuer absetzen?

Ja. Eine Brille ist ein medizinisches Hilfsmittel und gehört damit zu den Krankheitskosten. Diese sind nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung absetzbar – aber nur, soweit sie zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen.

Anders als viele denken, ist eine Brille kein Arbeitsmittel und keine Werbungskosten – selbst wenn Sie am Bildschirm arbeiten. Der Weg führt fast immer über die außergewöhnlichen Belastungen. Wichtig ist deshalb, alle Krankheitskosten eines Jahres zusammenzuzählen.

Kurz gesagt
Brille absetzen = Optikerrechnung + augenärztliche Verordnung sammeln, zu den übrigen Krankheitskosten addieren und in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eintragen. Absetzbar ist der Teil über der zumutbaren Belastung.

Brille als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

Nach § 33 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen absetzbar, die einem zwangsläufig entstehen und über das übliche Maß hinausgehen. Krankheitskosten – und damit auch eine medizinisch notwendige Sehhilfe – zählen dazu. Diese Voraussetzungen sollten erfüllt sein:

Voraussetzungen für den Abzug
0/4 erledigt
Erstattungen mindern den Abzug
Zahlt Ihre Krankenkasse einen Zuschuss zu den Gläsern, ziehen Sie ihn von den Kosten ab. Absetzbar ist immer nur Ihr tatsächlicher Eigenanteil.

Typische Kosten und Belege

Einstärkenbrille (Gläser + Gestell) — Optikerrechnung150–400 €
Gleitsichtbrille — Optikerrechnung500–1.000 €
Kontaktlinsen (medizinisch) — Rechnungje nach Bedarf
Augenärztliche Verordnung — 1. BrilleNachweis

Richtwerte; maßgeblich ist stets Ihre tatsächliche Optikerrechnung.

Die zumutbare Belastung: ab wann sich die Brille auswirkt

Krankheitskosten wirken sich erst aus, soweit sie Ihre zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen. Diese hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Kinderzahl ab und liegt zwischen 1 und 7 Prozent.

Alleinstehende ohne Kinder: bis 15.340 € / bis 51.130 € / darüber5 / 6 / 7 %
Verheiratete ohne Kinder4 / 5 / 6 %
Mit einem oder zwei Kindern2 / 3 / 4 %
Mit drei oder mehr Kindern1 / 1 / 2 %
Stufenweise gerechnet (BFH VI R 75/14)
Seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 gilt jeder Prozentsatz nur für den Teil der Einkünfte in der jeweiligen Stufe – nicht der höchste Satz auf den gesamten Betrag. Das senkt Ihre zumutbare Belastung und erhöht den absetzbaren Teil.

Beispiel: Bei 30.000 € Einkünften (ledig, keine Kinder) beträgt die zumutbare Belastung 15.340 € × 5 % + 14.660 € × 6 % = 1.646,60 €. Erst Krankheitskosten darüber wirken sich aus. Genau das rechnet der folgende Rechner für Ihre Werte aus.

Live-Berechnung

Brillen-Rechner: Wirkt sich Ihre Brille aus?

Interaktiver Rechner
Wirkt sich Ihre Brille steuerlich aus?
Krankheitskosten zählen erst, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG).
40.000
Familienstand
Kinder (Kindergeld)
Ihr Grenzsteuersatz
Zumutbare Belastung
2.247
Absetzbarer Betrag
0
Krankheitskosten
1.200
Ihre Kosten (1.200 €) liegen noch unter der zumutbaren Belastung von 2.247 €. Tipp: Kosten eines Jahres bündeln.
Steuerersparnis (30 % Grenzsteuersatz)
0 €

Vereinfachte Schätzung nach § 33 Abs. 3 EStG, stufenweise berechnet (BFH VI R 75/14). Voraussetzung für die Brille: augenärztliche Verordnung und Eintrag als außergewöhnliche Belastung. Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; ersetzt keine Steuerberatung.

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Sonderfall: Bildschirmbrille & Werbungskosten

Viele hoffen, ihre Brille wegen der Bildschirmarbeit als Werbungskosten oder Arbeitsmittel absetzen zu können. Das geht in aller Regel nicht: Der Bundesfinanzhof sieht eine normale Sehhilfe als privates medizinisches Hilfsmittel an, das die allgemeine Fehlsichtigkeit korrigiert – nicht als beruflich veranlasst (BFH VI R 50/03).

Nicht als Werbungskosten

  • Normale Brille, auch bei Bildschirmarbeit
  • Gleitsicht-/Lesebrille für den Alltag
  • Fehlsichtigkeit ist privat verursacht

Möglicher Ausnahmefall

  • Sehschwäche nachweislich durch den Beruf verursacht
  • Spezielle Bildschirmbrille vom Arbeitgeber = für Sie steuerfrei
Der bessere Weg
Statt den schwierigen Werbungskosten-Weg zu versuchen, setzen Sie die Brille als außergewöhnliche Belastung an – das ist der anerkannte Regelfall und verlangt keinen beruflichen Zusammenhang.

Brille als Rentner von der Steuer absetzen

Für Rentner gelten dieselben Regeln: Die Brille ist eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Ein Vorteil: Weil die zumutbare Belastung am Gesamtbetrag der Einkünfte hängt und die Rente nur mit ihrem Besteuerungsanteil zählt, ist die Hürde bei vielen Rentnern niedriger als bei Erwerbstätigen. Zusammen mit Zahnersatz, Hörgeräten oder Zuzahlungen springt die Brille dann schneller über die Grenze.

Mehr für Rentner
Details zu Renteneinkünften, Freibeträgen und weiteren Kosten finden Sie im Ratgeber Steuererklärung für Rentner und – bei Pflegebedarf – unter Pflegegrad & Steuer.

Wo trage ich die Brille in der Steuererklärung ein?

Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten (inkl. Brille) → Bereich andere außergewöhnliche Belastungen / Krankheitskosten
Schritt für Schritt
0/5 erledigt
Tipp: Kosten bündeln
Planbare Ausgaben wie eine neue Brille oder Zahnersatz möglichst in ein Kalenderjahr legen. So übersteigen Ihre gesammelten Krankheitskosten eher die zumutbare Belastung.

Rechenbeispiel: Brille + Krankheitskosten

Sabine (44), Bürokauffrau aus Leipzig, ledig, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 30.000 €. Sie kauft eine augenärztlich verordnete Gleitsichtbrille und hat weitere Krankheitskosten im selben Jahr:

Gleitsichtbrille (verordnet)680 €
Zahnersatz-Eigenanteil1.350 €
Rezeptzuzahlungen & Physiotherapie370 €
Summe Krankheitskosten2.400 €
Minus zumutbare Belastung (30.000 €, ledig)– 1.646,60 €
Absetzbare außergewöhnliche Belastung753,40 €
Steuerersparnis (30 % Grenzsteuersatz)≈ 226 €

Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die zumutbare Belastung ist stufenweise gerechnet (15.340 € × 5 % + 14.660 € × 6 %). Ihre tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Häufige Fragen zur Brille in der Steuererklärung

Ja. Eine Brille gilt als medizinisches Hilfsmittel und ist als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar – sofern sie medizinisch notwendig und augenärztlich verordnet ist. Sie wirkt sich aus, soweit Ihre Krankheitskosten die zumutbare Belastung übersteigen.

Sie muss eine Fehlsichtigkeit korrigieren. Im ersten Jahr belegt eine augenärztliche Verordnung die Notwendigkeit; danach genügt die Sehschärfenbestimmung des Optikers. Absetzbar ist der selbst getragene Betrag für Gläser und Gestell abzüglich Erstattungen.

Absetzbar ist der Teil Ihrer Krankheitskosten über der zumutbaren Belastung (1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte). Eine Brille allein reicht oft nicht – zusammen mit Zahnersatz, Zuzahlungen oder anderen Krankheitskosten eines Jahres aber schnell.

In der Regel nein. Eine normale Sehhilfe ist privat – auch bei Bildschirmarbeit (BFH VI R 50/03). Nur wenn die Sehschwäche nachweislich durch den Beruf verursacht wurde, kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht. Eine vom Arbeitgeber gestellte Bildschirmbrille ist für Sie steuerfrei.

Ja, nach denselben Regeln. Da die zumutbare Belastung am Gesamtbetrag der Einkünfte hängt und die Rente nur mit dem Besteuerungsanteil zählt, ist die Hürde bei vielen Rentnern niedriger. Mehr im Ratgeber für Rentner.

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen bei den Krankheitskosten (andere außergewöhnliche Belastungen). Tragen Sie die selbst getragenen Brillenkosten zusammen mit Ihren übrigen Krankheitskosten ein; die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt automatisch ab.

Für die erste Brille ist eine augenärztliche Verordnung sinnvoll; für spätere Brillen genügt die Sehschärfenbestimmung des Optikers. Heben Sie zusätzlich die Optikerrechnung als Beleg auf.

Weitere Ratgeber

Quellen

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Rechtsstand können sich ändern.

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