Pflegekosten absetzen mit Pflegegrad
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben drei Wege: den Behinderten-Pauschbetrag (§33b Abs. 3 EStG), die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung (§33 EStG) oder die Steuerermäßigung nach §35a EStG. Ab Pflegegrad 4 sind 7.400 € jährlich drin – ganz ohne festgestellten Grad der Behinderung.
Pflegekosten lassen sich auf drei Wegen absetzen: als Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs. 3 EStG, als tatsächliche Kosten nach §33 EStG abzüglich der zumutbaren Belastung oder als Steuerermäßigung nach §35a EStG. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich – ein Grad der Behinderung muss dafür nicht festgestellt sein.
Die drei Wege, Pflegekosten abzusetzen
Pflegekosten lassen sich auf drei völlig verschiedenen Wegen geltend machen. Welcher der günstigste ist, hängt von Ihrem Pflegegrad, Ihren tatsächlichen Kosten und Ihrem Einkommen ab:
Behinderten-Pauschbetrag: 7.400 € ab Pflegegrad 4
Das ist der mit Abstand wertvollste – und am häufigsten übersehene – Posten. Normalerweise richtet sich der Behinderten-Pauschbetrag nach dem Grad der Behinderung (§33b Abs. 3 EStG):
Was der Pauschbetrag wert ist
Pflege-Pauschbetrag: für pflegende Angehörige
Hier wird häufig etwas verwechselt: Den Pflege-Pauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG bekommt nicht die pflegebedürftige Person, sondern die pflegende Person – also in der Regel ein Angehöriger.
✓ Voraussetzungen
- Pflege erfolgt unentgeltlich – keine Einnahmen dafür
- Persönliche Pflege durch Sie selbst
- In Ihrer oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person
- Wohnung im Inland oder EU-/EWR-Ausland
- Kein Einzelnachweis, keine Belege nötig
✗ Stolpersteine
- Ohne Identifikationsnummer der gepflegten Person (Zeile 13) keine Gewährung
- Pflegegeld als Gegenleistung schließt den Pauschbetrag aus
- Bei mehreren Pflegepersonen wird nach Köpfen geteilt
- Keine zumutbare Belastung – aber auch kein Zusatzabzug
Tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Statt eines Pauschbetrags können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen (§33 Abs. 1 EStG). Das lohnt sich vor allem bei Heimunterbringung oder intensivem Pflegedienst. Typische anerkannte Posten:
✓ Absetzbar
- Kosten für Pflegeheim oder ambulanten Pflegedienst
- Arznei-, Heil- und Hilfsmittel mit ärztlicher Verordnung
- Zuzahlungen und Praxisgebühren
- Behindertengerechter Umbau der Wohnung
- Kurkosten bei nachgewiesener Notwendigkeit
✗ Nicht absetzbar
- Diätverpflegung (§33 Abs. 2 Satz 3 EStG)
- Kosten, die die Pflegekasse erstattet hat
- Prozesskosten (bis auf Existenzgrundlage-Fälle)
- Frei gekaufte Medikamente ohne Verordnung
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Ihre zumutbare Belastung – Schritt für Schritt gerechnet
Der Haken an den tatsächlichen Kosten: Das Finanzamt zieht die zumutbare Belastung ab (§33 Abs. 3 EStG). Für Alleinstehende ohne Kinder gelten diese Sätze:
Rechenbeispiel: Helga, 74, Pflegegrad 3
Helga lebt allein, ihr Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 22.000 €. Ein ambulanter Pflegedienst kostet sie 6.800 € im Jahr; die Pflegekasse erstattet laut Bescheid 4.400 €.
Vereinfachtes Beispiel. Der Grenzsteuersatz ist eine Annahme; Ihre tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab. Die Erstattung der Pflegekasse entnehmen Sie Ihrem Leistungsbescheid.
Abgrenzung: §33, §33b oder §35a – was gilt wann?
Pflege taucht im Steuerrecht an drei Stellen auf – mit unterschiedlichen Regeln. Diese Übersicht sortiert, was wohin gehört:
Pflegegeld, Erstattungen & was Sie abziehen müssen
„Muss ich das Pflegegeld angeben?“ ist die wohl häufigste Frage – und die Antwort hängt davon ab, wer fragt:
Pflegebedürftige Person
- Pflegegeld der Pflegekasse ist steuerfrei
- Muss nicht als Einnahme versteuert werden
- Aber: mindert die absetzbaren Pflegekosten
Pflegende Angehörige
- Keine Einnahme, wenn es für die Grundpflege verwendet wird
- Keine Einnahme bei Eltern eines Kindes mit Behinderung
- Einnahme, wenn Sie es als Gegenleistung behalten
- Dann entfällt der Pflege-Pauschbetrag
Wo trage ich Pflegekosten ein?
Alles läuft über die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Bei Zusammenveranlagung füllen Ehegatten sie gemeinsam aus. Die Zeilen im Überblick:
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Häufige Fragen (FAQ)
Es gibt drei Wege: Erstens den Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs. 3 EStG – bei Pflegegrad 4 oder 5 sind das 7.400 € jährlich. Zweitens die tatsächlichen Pflege- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG, gekürzt um die zumutbare Belastung. Drittens 20 % der Kosten für Pflegedienst oder Haushaltshilfe als Steuerermäßigung nach §35a EStG. Hinzu kommt bei Pflegegrad 4 oder 5 die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 €.
7.400 € jährlich. Nach §33b Abs. 3 Satz 3 EStG erhalten Blinde, Taubblinde und ständig hilflose Menschen (Merkzeichen Bl, TBl oder H) diesen erhöhten Pauschbetrag. Nach §65 Abs. 2 Satz 2 EStDV steht die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H gleich. Das bedeutet: Sie brauchen keinen festgestellten Grad der Behinderung und keinen Schwerbehindertenausweis – der Bescheid der Pflegekasse genügt als Nachweis (§65 Abs. 2a EStDV).
Der Pflege-Pauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Merkzeichen H. Wichtig: Ihn bekommt nicht die pflegebedürftige Person, sondern die pflegende Person – also meist ein Angehöriger. Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich und persönlich in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person erfolgt. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach Köpfen geteilt.
Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld der Pflegekasse steuerfrei. Für die pflegende Person gilt: Pflegegeld, das sie als Gegenleistung erhält und behält, zählt als Einnahme und schließt den Pflege-Pauschbetrag aus. Nicht als Einnahme zählt Pflegegeld laut der amtlichen Anleitung jedoch, wenn es zur erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwendet wird – etwa für eine fremde Pflegekraft oder pflegenotwendige Bedarfsgegenstände. Ebenfalls nicht als Einnahme zählt Pflegegeld, das Eltern für ein Kind mit Behinderung erhalten.
Die zumutbare Belastung nach §33 Abs. 3 EStG beträgt für Alleinstehende ohne Kinder 5 % bis 15.340 € Gesamtbetrag der Einkünfte, 6 % bis 51.130 € und 7 % darüber. Entscheidend: Nach dem BFH-Urteil VI R 75/14 wird stufenweise gerechnet – jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte in der jeweiligen Stufe, nicht für den Gesamtbetrag. Bei 22.000 € Einkünften ergibt das 15.340 × 5 % = 767 € plus 6.660 × 6 % = 399,60 €, zusammen also 1.166,60 €.
Ja, aber nicht doppelt für denselben Euro. Der Teil Ihrer Pflegekosten, der wegen der zumutbaren Belastung steuerlich wirkungslos bleibt, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 EStG geltend gemacht werden – dafür sind die Zeilen 39 bis 41 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vorgesehen. Achtung beim Behinderten-Pauschbetrag: Wer ihn wählt, darf laut amtlicher Anleitung dieselben Pflegeaufwendungen weder in den Zeilen 23 bis 38 noch als Pflegeleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ansetzen.
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag gehört in die Zeilen 4 bis 9 – für Pflegegrad 4 oder 5 setzen Sie das Kreuz in Zeile 6. Der Pflege-Pauschbetrag steht in den Zeilen 11 bis 20, wobei Zeile 13 die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person und Zeile 15 den Pflegegrad aufnimmt. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gehört in die Zeilen 21 und 22, tatsächliche Krankheits- und Pflegekosten in die Zeilen 23 bis 38 und der §35a-Anteil in die Zeilen 39 bis 41.
Der Bescheid der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die Einstufung in den Pflegegrad genügt (§65 Abs. 2a EStDV). Ein Schwerbehindertenausweis ist bei Pflegegrad 4 oder 5 nicht erforderlich. Nachweise müssen Sie nur bei erstmaliger Beantragung oder bei einer Änderung – etwa einer Höherstufung – in Kopie einreichen. Beim Pflege-Pauschbetrag ist außerdem die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person zwingend: Ohne sie kann das Finanzamt den Pauschbetrag laut amtlicher Anleitung nicht gewähren.
Quellen
- §33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag (Abs. 3) & Pflege-Pauschbetrag (Abs. 6)
- §65 EStDV – Nachweis der Behinderung; Pflegegrad 4/5 = Merkzeichen „H“ (Abs. 2 Satz 2)
- §33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, zumutbare Belastung (Abs. 3), Fahrtkostenpauschale (Abs. 2a)
- §35a EStG – Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- BFH, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14: stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung
- Bundesfinanzverwaltung – Anlage Außergewöhnliche Belastungen 2025 und amtliche Anleitung
Weitere Ratgeber
Steuererklärung für Rentner
Abgabepflicht, Anlage R, Krankenversicherung in Zeile 16 und die Befreiung per formlosem Antrag.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € – auch für Pflege und Betreuung im Haushalt.
Handwerkerleistungen absetzen
Barrierefreier Umbau oder Hausnotruf: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 €.
Was kann man von der Steuer absetzen?
Der Überblick über alle vier Abzugskategorien im deutschen Steuerrecht.
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