Rentner6 Min. LesezeitAktualisiert 16. Juli 2026

Pflegekosten absetzen mit Pflegegrad

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben drei Wege: den Behinderten-Pauschbetrag (§33b Abs. 3 EStG), die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung (§33 EStG) oder die Steuerermäßigung nach §35a EStG. Ab Pflegegrad 4 sind 7.400 € jährlich drin – ganz ohne festgestellten Grad der Behinderung.

Kurzantwort

Pflegekosten lassen sich auf drei Wegen absetzen: als Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs. 3 EStG, als tatsächliche Kosten nach §33 EStG abzüglich der zumutbaren Belastung oder als Steuerermäßigung nach §35a EStG. Bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich – ein Grad der Behinderung muss dafür nicht festgestellt sein.

7.400 €
Ab Pflegegrad 4
Behinderten-Pauschbetrag §33b
600–1.800 €
Pflege-Pauschbetrag
Für pflegende Angehörige
4.500 €
Fahrtkostenpauschale
Bei Pflegegrad 4 oder 5
Kurz & knapp
Bei Pflegegrad 4 oder 5 greift ein Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € jährlich – der Bescheid der Pflegekasse genügt, ein Schwerbehindertenausweis ist nicht nötig (§33b Abs. 3 EStG i. V. m. §65 Abs. 2 EStDV). Pflegende Angehörige bekommen stattdessen den Pflege-Pauschbetrag von 600 € (PG 2), 1.100 € (PG 3) oder 1.800 € (PG 4/5). Alternativ setzen Sie die tatsächlichen Kosten an – dann zieht das Finanzamt aber die zumutbare Belastung ab.

Die drei Wege, Pflegekosten abzusetzen

Pflegekosten lassen sich auf drei völlig verschiedenen Wegen geltend machen. Welcher der günstigste ist, hängt von Ihrem Pflegegrad, Ihren tatsächlichen Kosten und Ihrem Einkommen ab:

Pauschbeträge (§33b EStG) – ohne jeden Beleg384 € – 7.400 €
Tatsächliche Kosten (§33 EStG) – mit BelegenMinus zumutbare Belastung
Steuerermäßigung (§35a EStG) – Lohnkosten20 %, direkt von der Steuer
Der wichtige Unterschied
Pauschbeträge und außergewöhnliche Belastungen senken Ihr zu versteuerndes Einkommen – die Ersparnis beträgt also nur Betrag × Grenzsteuersatz. Die Steuerermäßigung nach §35a wird dagegen direkt von der Steuerschuld abgezogen. 20 % von 1.000 € bedeuten dort volle 200 € weniger Steuer.

Behinderten-Pauschbetrag: 7.400 € ab Pflegegrad 4

Das ist der mit Abstand wertvollste – und am häufigsten übersehene – Posten. Normalerweise richtet sich der Behinderten-Pauschbetrag nach dem Grad der Behinderung (§33b Abs. 3 EStG):

Grad der Behinderung 501.140 €
Grad der Behinderung 701.780 €
Grad der Behinderung 1002.840 €
Blind / taubblind / ständig hilflos (Bl, TBl, H)7.400 €
Pflegegrad 4 oder 5 – steht dem Merkzeichen „H“ gleich7.400 €
Kein Grad der Behinderung nötig
Der Schlüssel steht in §65 Abs. 2 Satz 2 EStDV: „Dem Merkzeichen ‚H‘ steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 gleich.“ Im Klartext: Bei Pflegegrad 4 oder 5 brauchen Sie weder einen festgestellten Grad der Behinderung noch einen Schwerbehindertenausweis. Der Bescheid der Pflegekasse allein genügt als Nachweis (§65 Abs. 2a EStDV). Die amtliche Anleitung zur Anlage bestätigt das wörtlich.
Der Preis: Sie verzichten auf den Einzelnachweis
Wählen Sie den Behinderten-Pauschbetrag, dürfen Sie dieselben Pflegeaufwendungen laut amtlicher Anleitung weder in den Zeilen 23 bis 38 als außergewöhnliche Belastungen noch als Pflegeleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eintragen. Bei hohen Heim- oder Pflegedienstkosten kann der Einzelnachweis deshalb günstiger sein – rechnen Sie beide Varianten durch. Andere Kosten (z. B. Heilbehandlungen, Kuren) bleiben daneben ansetzbar.

Was der Pauschbetrag wert ist

7.400 € × Grenzsteuersatz 20 %≈ 1.480 € weniger Steuer
7.400 € × Grenzsteuersatz 30 %≈ 2.220 € weniger Steuer
Bonus: 4.500 € Fahrtkostenpauschale
Bei Pflegegrad 4 oder 5 – oder mit den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H – steht Ihnen zusätzlich die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 € zu (§33 Abs. 2a EStG), statt der regulären 900 €. Sie gehört in die Zeilen 21 und 22 und wird allerdings um die zumutbare Belastung gekürzt. Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten sind daneben nicht absetzbar.

Pflege-Pauschbetrag: für pflegende Angehörige

Hier wird häufig etwas verwechselt: Den Pflege-Pauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG bekommt nicht die pflegebedürftige Person, sondern die pflegende Person – also in der Regel ein Angehöriger.

Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 – oder Merkzeichen „H“1.800 €

✓ Voraussetzungen

  • Pflege erfolgt unentgeltlich – keine Einnahmen dafür
  • Persönliche Pflege durch Sie selbst
  • In Ihrer oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person
  • Wohnung im Inland oder EU-/EWR-Ausland
  • Kein Einzelnachweis, keine Belege nötig

✗ Stolpersteine

  • Ohne Identifikationsnummer der gepflegten Person (Zeile 13) keine Gewährung
  • Pflegegeld als Gegenleistung schließt den Pauschbetrag aus
  • Bei mehreren Pflegepersonen wird nach Köpfen geteilt
  • Keine zumutbare Belastung – aber auch kein Zusatzabzug
Kombinierbar mit dem Behinderten-Pauschbetrag
Sie können sich den Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person zusätzlich übertragen lassen, wenn diese ihn selbst nicht nutzt – etwa weil sie gar keine Steuern zahlt. Die Angaben dazu gehören in die Zeilen 4 bis 9. Für Kinder oder Enkel mit Kindergeldanspruch läuft die Übertragung stattdessen über die Anlage Kind.

Tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

Statt eines Pauschbetrags können Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen (§33 Abs. 1 EStG). Das lohnt sich vor allem bei Heimunterbringung oder intensivem Pflegedienst. Typische anerkannte Posten:

✓ Absetzbar

  • Kosten für Pflegeheim oder ambulanten Pflegedienst
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel mit ärztlicher Verordnung
  • Zuzahlungen und Praxisgebühren
  • Behindertengerechter Umbau der Wohnung
  • Kurkosten bei nachgewiesener Notwendigkeit

✗ Nicht absetzbar

  • Diätverpflegung (§33 Abs. 2 Satz 3 EStG)
  • Kosten, die die Pflegekasse erstattet hat
  • Prozesskosten (bis auf Existenzgrundlage-Fälle)
  • Frei gekaufte Medikamente ohne Verordnung
Erstattungen immer zuerst abziehen
Leistungen der Pflegekasse, der Krankenkasse oder der Beihilfe müssen Sie vor dem Eintrag abziehen – absetzbar ist nur Ihre tatsächliche eigene Belastung. Die Summe der Aufwendungen kommt in Zeile 24, die Summe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen in Zeile 25.
Neu: Nachweis bei E-Rezept
Bei per E-Rezept verordneten Arzneimitteln genügt laut amtlicher Anleitung der Kassenbeleg der Apotheke – sofern Name der versicherten Person, Art der Leistung, Zuzahlungsbetrag und Art des Rezepts darauf vermerkt sind. Die zusätzliche Vorlage der ärztlichen Verordnung ist dann entbehrlich.
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Ihre zumutbare Belastung – Schritt für Schritt gerechnet

Der Haken an den tatsächlichen Kosten: Das Finanzamt zieht die zumutbare Belastung ab (§33 Abs. 3 EStG). Für Alleinstehende ohne Kinder gelten diese Sätze:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 €5 %
Über 15.340 € bis 51.130 €6 %
Über 51.130 €7 %
Stufenweise rechnen – das spart bares Geld
Entscheidend ist ein Detail, das fast überall unterschlagen wird: Nach dem BFH-Urteil VI R 75/14 wird stufenweise gerechnet. Jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte in der jeweiligen Stufe – nicht der höchste Satz auf den gesamten Betrag. Das senkt Ihre zumutbare Belastung spürbar.

Rechenbeispiel: Helga, 74, Pflegegrad 3

Helga lebt allein, ihr Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 22.000 €. Ein ambulanter Pflegedienst kostet sie 6.800 € im Jahr; die Pflegekasse erstattet laut Bescheid 4.400 €.

Kosten Pflegedienst (Zeile 24)6.800 €
− Erstattung der Pflegekasse (Zeile 25)− 4.400 €
= Eigene Belastung2.400 €
Zumutbare Belastung Stufe 1: 15.340 € × 5 %767,00 €
Zumutbare Belastung Stufe 2: 6.660 € × 6 %399,60 €
= Zumutbare Belastung gesamt1.166,60 €
= Abziehbar als außergewöhnliche Belastung1.233,40 €
Steuerersparnis bei ca. 24 % Grenzsteuersatz≈ 296 €
Rest 1.166,60 € über §35a Abs. 2 (Zeilen 39–41): 20 %≈ 233 €
= Gesamtentlastung≈ 529 €
Der Trick am Ende
Die 1.166,60 €, die wegen der zumutbaren Belastung steuerlich verpuffen, sind nicht verloren: Weil ein Pflegedienst eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, holen Sie sich darauf 20 % als Steuerermäßigung nach §35a Abs. 2 EStG zurück. Genau dafür sind die Zeilen 39 bis 41 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen gedacht. Diesen zweiten Schritt lassen die meisten Ratgeber weg.

Vereinfachtes Beispiel. Der Grenzsteuersatz ist eine Annahme; Ihre tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab. Die Erstattung der Pflegekasse entnehmen Sie Ihrem Leistungsbescheid.

Abgrenzung: §33, §33b oder §35a – was gilt wann?

Pflege taucht im Steuerrecht an drei Stellen auf – mit unterschiedlichen Regeln. Diese Übersicht sortiert, was wohin gehört:

§33b EStG – Pauschbeträge ohne NachweisAnlage Außergewöhnliche Belastungen
§33 EStG – tatsächliche Pflege- & KrankheitskostenMinus zumutbare Belastung
§35a Abs. 2 EStG – Pflege & Betreuung im Haushalt20 %, max. 4.000 €/Jahr
§35a Abs. 3 EStG – barrierefreier Umbau, Hausnotruf20 %, max. 1.200 €/Jahr
Kein doppelter Abzug für denselben Euro
Sie dürfen dieselben Kosten nicht zweimal ansetzen. Die saubere Reihenfolge lautet: zuerst Erstattungen abziehen, dann §33 mit zumutbarer Belastung, und nur den nicht wirksamen Rest über §35a. Wer stattdessen den Behinderten-Pauschbetrag wählt, ist für die Pflegeaufwendungen bei beiden anderen Wegen raus.
Wo Sie weiterlesen sollten
Geht es um Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt, um eine Haushaltshilfe oder um Gartenpflege, ist der Ratgeber Haushaltsnahe Dienstleistungen die richtige Adresse – dort steht §35a Abs. 2 im Detail. Für den barrierefreien Badumbau oder den Einbau eines Hausnotrufsystems durch einen Betrieb hilft der Ratgeber Handwerkerleistungen. Alles rund um Abgabepflicht, Anlage R und Formulare steht im Ratgeber Steuererklärung für Rentner.

Pflegegeld, Erstattungen & was Sie abziehen müssen

„Muss ich das Pflegegeld angeben?“ ist die wohl häufigste Frage – und die Antwort hängt davon ab, wer fragt:

Pflegebedürftige Person

  • Pflegegeld der Pflegekasse ist steuerfrei
  • Muss nicht als Einnahme versteuert werden
  • Aber: mindert die absetzbaren Pflegekosten

Pflegende Angehörige

  • Keine Einnahme, wenn es für die Grundpflege verwendet wird
  • Keine Einnahme bei Eltern eines Kindes mit Behinderung
  • Einnahme, wenn Sie es als Gegenleistung behalten
  • Dann entfällt der Pflege-Pauschbetrag
Was „für die Grundpflege verwendet“ bedeutet
Laut amtlicher Anleitung zählt Pflegegeld nicht zu Ihren Einnahmen, wenn Sie es zur erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person einsetzen – etwa zur Bezahlung einer fremden Pflegekraft oder zur Anschaffung pflegenotwendiger oder pflegeerleichternder Bedarfsgegenstände. In diesem Fall bleibt der Pflege-Pauschbetrag erhalten. Bewahren Sie die entsprechenden Belege auf.

Wo trage ich Pflegekosten ein?

Alles läuft über die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Bei Zusammenveranlagung füllen Ehegatten sie gemeinsam aus. Die Zeilen im Überblick:

Zeilen 4–9 – Behinderten-PauschbetragAusweis, Gültigkeit, GdB
Zeile 6 – Kreuz für Bl / TBl / H / Pflegegrad 4 oder 5→ 7.400 €
Zeile 10 – Hinterbliebenen-Pauschbetrag370 €
Zeilen 11–20 – Pflege-PauschbetragAngaben zur Pflegeperson
Zeile 13 – Identifikationsnummer der gepflegten PersonPflichtangabe
Zeile 15 – festgestellter Pflegegrad2 / 3 / 4 oder 5
Zeilen 21–22 – behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale900 € oder 4.500 €
Zeilen 23–38 – tatsächliche Krankheits- & PflegekostenArt, Summe, Erstattungen
Zeilen 39–41 – darin enthaltener §35a-AnteilFür den Rest nach zumutbarer Belastung
Ohne Steuer-ID kein Pflege-Pauschbetrag
Die amtliche Anleitung ist an dieser Stelle unmissverständlich: Ohne die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person in Zeile 13 und die Angabe zum Wohnsitz in Zeile 14 kann das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag nicht gewähren. Fragen Sie die Nummer rechtzeitig ab.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Unterlagen für Pflegekosten
0/7 erledigt
Nachweis nur einmal
Den Bescheid der Pflegekasse müssen Sie nur bei erstmaliger Beantragung oder bei einer Änderung – etwa einer Höherstufung des Pflegegrades – in Kopie einreichen. Danach genügt die Angabe in der Erklärung. Übrige Belege gelten unter der Belegvorhaltepflicht: sammeln, aber nur auf Anforderung einsenden.

Häufige Fragen (FAQ)

Es gibt drei Wege: Erstens den Behinderten-Pauschbetrag nach §33b Abs. 3 EStG – bei Pflegegrad 4 oder 5 sind das 7.400 € jährlich. Zweitens die tatsächlichen Pflege- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG, gekürzt um die zumutbare Belastung. Drittens 20 % der Kosten für Pflegedienst oder Haushaltshilfe als Steuerermäßigung nach §35a EStG. Hinzu kommt bei Pflegegrad 4 oder 5 die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 €.

7.400 € jährlich. Nach §33b Abs. 3 Satz 3 EStG erhalten Blinde, Taubblinde und ständig hilflose Menschen (Merkzeichen Bl, TBl oder H) diesen erhöhten Pauschbetrag. Nach §65 Abs. 2 Satz 2 EStDV steht die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H gleich. Das bedeutet: Sie brauchen keinen festgestellten Grad der Behinderung und keinen Schwerbehindertenausweis – der Bescheid der Pflegekasse genügt als Nachweis (§65 Abs. 2a EStDV).

Der Pflege-Pauschbetrag nach §33b Abs. 6 EStG beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 beziehungsweise bei Merkzeichen H. Wichtig: Ihn bekommt nicht die pflegebedürftige Person, sondern die pflegende Person – also meist ein Angehöriger. Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich und persönlich in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person erfolgt. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach Köpfen geteilt.

Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld der Pflegekasse steuerfrei. Für die pflegende Person gilt: Pflegegeld, das sie als Gegenleistung erhält und behält, zählt als Einnahme und schließt den Pflege-Pauschbetrag aus. Nicht als Einnahme zählt Pflegegeld laut der amtlichen Anleitung jedoch, wenn es zur erforderlichen Grundpflege der pflegebedürftigen Person verwendet wird – etwa für eine fremde Pflegekraft oder pflegenotwendige Bedarfsgegenstände. Ebenfalls nicht als Einnahme zählt Pflegegeld, das Eltern für ein Kind mit Behinderung erhalten.

Die zumutbare Belastung nach §33 Abs. 3 EStG beträgt für Alleinstehende ohne Kinder 5 % bis 15.340 € Gesamtbetrag der Einkünfte, 6 % bis 51.130 € und 7 % darüber. Entscheidend: Nach dem BFH-Urteil VI R 75/14 wird stufenweise gerechnet – jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte in der jeweiligen Stufe, nicht für den Gesamtbetrag. Bei 22.000 € Einkünften ergibt das 15.340 × 5 % = 767 € plus 6.660 × 6 % = 399,60 €, zusammen also 1.166,60 €.

Ja, aber nicht doppelt für denselben Euro. Der Teil Ihrer Pflegekosten, der wegen der zumutbaren Belastung steuerlich wirkungslos bleibt, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 EStG geltend gemacht werden – dafür sind die Zeilen 39 bis 41 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vorgesehen. Achtung beim Behinderten-Pauschbetrag: Wer ihn wählt, darf laut amtlicher Anleitung dieselben Pflegeaufwendungen weder in den Zeilen 23 bis 38 noch als Pflegeleistungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ansetzen.

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag gehört in die Zeilen 4 bis 9 – für Pflegegrad 4 oder 5 setzen Sie das Kreuz in Zeile 6. Der Pflege-Pauschbetrag steht in den Zeilen 11 bis 20, wobei Zeile 13 die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person und Zeile 15 den Pflegegrad aufnimmt. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gehört in die Zeilen 21 und 22, tatsächliche Krankheits- und Pflegekosten in die Zeilen 23 bis 38 und der §35a-Anteil in die Zeilen 39 bis 41.

Der Bescheid der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die Einstufung in den Pflegegrad genügt (§65 Abs. 2a EStDV). Ein Schwerbehindertenausweis ist bei Pflegegrad 4 oder 5 nicht erforderlich. Nachweise müssen Sie nur bei erstmaliger Beantragung oder bei einer Änderung – etwa einer Höherstufung – in Kopie einreichen. Beim Pflege-Pauschbetrag ist außerdem die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person zwingend: Ohne sie kann das Finanzamt den Pauschbetrag laut amtlicher Anleitung nicht gewähren.

Quellen

Weitere Ratgeber

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