Zumutbare Belastung: So hoch ist Ihre Grenze
Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den das Finanzamt von Ihren außergewöhnlichen Belastungen abzieht. Sie beträgt 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Nur was darüber liegt, senkt Ihre Steuer.
Zumutbare Belastung berechnen: Rechner für 2025 und 2026
Vereinfachte Schätzung nach § 33 Abs. 3 EStG, stufenweise berechnet (BFH VI R 75/14). Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; ersetzt keine Steuerberatung.
Den Gesamtbetrag der Einkünfte finden Sie in Ihrem letzten Steuerbescheid – er steht dort als eigene Zeile, noch vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Für eine Schätzung genügt Ihr Jahreseinkommen abzüglich Werbungskosten.
Was ist die zumutbare Belastung?
Wer außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend macht, bekommt sie nicht in voller Höhe angerechnet. Das Gesetz unterstellt, dass ein Teil solcher Kosten jedem zuzumuten ist – diesen Eigenanteil nennt es zumutbare Belastung. Er wird automatisch abgezogen, ohne dass Sie etwas beantragen oder eintragen müssten.
Praktisch bedeutet das: Ihre Zahnarztrechnung wirkt sich steuerlich erst aus, soweit sie diese Grenze übersteigt. Liegen Ihre Kosten darunter, bleiben sie vollständig folgenlos. Das ist der Grund, warum viele Steuerzahler Krankheitskosten eintragen und im Bescheid trotzdem keinen Cent davon wiederfinden.
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Tabelle: die Sätze von 1 % bis 7 %
§ 33 Abs. 3 EStG legt zwölf Prozentsätze fest – drei Einkommensstufen mal vier Personengruppen. Entscheidend für die Zuordnung sind Ihr Familienstand und die Zahl der Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
Stufenweise rechnen: der Fehler, der bares Geld kostet
Bis 2017 rechnete die Finanzverwaltung so: Wer die Grenze von 15.340 € überschritt, versteuerte seinen gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz. Ein Euro mehr Einkommen konnte die zumutbare Belastung damit um mehrere Hundert Euro nach oben springen lassen.
Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil VI R 75/14 vom 19. Januar 2017 beendet. Seither gilt: Nur der Teil des Einkommens, der eine Stufengrenze übersteigt, wird mit dem höheren Satz belastet. Die Berechnung läuft also in drei Schritten – genau so, wie es der Rechner oben unter „Berechnung anzeigen“ aufschlüsselt.
Alte Praxis (bis 2017)
- Einfacher zu rechnen
- Voller Prozentsatz auf das gesamte Einkommen
- Sprünge an den Stufengrenzen
- Höhere Grenze, weniger absetzbar
Stufenweise (seit BFH VI R 75/14)
- Jeder Satz nur für seine Einkommensstufe
- Keine Sprünge an den Grenzen
- Niedrigere Grenze, mehr absetzbar
- Dreischrittige Rechnung
Brutto, Netto oder Gesamtbetrag der Einkünfte?
Keine der beiden gängigen Vermutungen trifft zu. Bezugsgröße ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG: die Summe Ihrer Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, aber vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Höhere Werbungskosten senken damit auch Ihre zumutbare Belastung – ein Nebeneffekt, den der Ratgeber zu Werbungskosten im Detail behandelt.
Krankheitskosten: was über die Grenze zählt
Krankheitskosten sind der mit Abstand häufigste Fall des § 33 EStG. Angesetzt wird immer der Betrag, den Sie selbst getragen haben – also nach Abzug aller Erstattungen von Krankenkasse, Beihilfe oder Zusatzversicherung.
Der praktisch wichtigste Hebel ist das Timing. Die zumutbare Belastung wird für jedes Kalenderjahr neu abgezogen – wer größere Ausgaben über zwei Jahre streckt, verliert den Eigenanteil zweimal. Maßgeblich ist nach § 11 EStG das Jahr der Zahlung. Ein Beispiel für einen typischen Einzelposten rechnet der Ratgeber Brille von der Steuer absetzen durch.
Rentner: warum Ihre Grenze niedriger liegt
Für Rentner gilt dieselbe Tabelle wie für alle anderen – die Grenze fällt aber in aller Regel deutlich niedriger aus. Der Grund liegt nicht in einer Sonderregel, sondern in der Bezugsgröße: In den Gesamtbetrag der Einkünfte geht nur der steuerpflichtige Teil der Rente ein, nicht die Bruttorente.
Zum Vergleich: Wer dieselben 24.000 € als Arbeitnehmer verdient, kommt auf eine Grenze von rund 1.287 €. Zusammen mit den im Alter typischerweise höheren Gesundheitskosten führt das dazu, dass § 33 EStG bei Rentnern deutlich öfter greift als bei Erwerbstätigen.
Wann die zumutbare Belastung nicht greift
Nicht jede steuerliche Entlastung für private Kosten läuft über § 33 EStG. In diesen Fällen wird kein Eigenanteil abgezogen:
Die Pauschbeträge nach § 33b EStG werden ungekürzt gewährt – eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen. Dafür gilt ein Entweder-oder: Wer den Pauschbetrag wählt, kann dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich als tatsächliche Kosten nach § 33 EStG ansetzen. Welche Variante günstiger ist, hängt davon ab, wie weit Ihre echten Kosten über der zumutbaren Belastung liegen.
§ 35a ist keine außergewöhnliche Belastung, sondern eine Steuerermäßigung: Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, ohne Eigenanteil. Details in den Ratgebern haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen.
Was beruflich veranlasst ist, gehört zu den Werbungskosten und mindert das Einkommen in voller Höhe. Deshalb lohnt sich vor jedem Eintrag als außergewöhnliche Belastung die Prüfung, ob nicht doch ein beruflicher Bezug besteht – eine Bildschirmarbeitsplatzbrille etwa erkennt der BFH nur in engen Ausnahmefällen als Arbeitsmittel an.
Wo Sie außergewöhnliche Belastungen eintragen
Rechenbeispiel: Martina K., Verwaltungsangestellte aus Kassel
Ledig, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 42.000 €. Im Jahr 2025 fallen Zahnersatz, eine neue Brille und laufende Zuzahlungen an.
Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.
Häufige Fragen zur zumutbaren Belastung
Zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG). Der Satz hängt von Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl ab. Ein Lediger ohne Kinder mit 42.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte kommt auf rund 2.367 €, ein Ehepaar mit zwei Kindern und demselben Einkommen auf rund 1.107 €. Erst die Kosten oberhalb dieser Grenze senken die Steuer.
Weder noch. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG – die Summe Ihrer Einkünfte nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben, aber vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Der Wert steht in Ihrem Steuerbescheid. Beiträge zur Altersvorsorge mindern ihn nicht; das hat der BFH in VI R 75/14 ausdrücklich entschieden.
Es gilt dieselbe Tabelle, die Grenze fällt aber meist niedriger aus. In den Gesamtbetrag der Einkünfte geht nur der steuerpflichtige Teil der Rente ein, nicht die Bruttorente. Bei 24.000 € Rente und 20 % Rentenfreibetrag bleiben rund 19.200 € – abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag. Entsprechend niedriger liegt der Eigenanteil.
Seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19. Januar 2017 wird nicht mehr das gesamte Einkommen mit dem höchsten erreichten Prozentsatz belastet. Jeder Satz gilt nur für den Einkommensteil innerhalb seiner Stufe: bis 15.340 €, von 15.340 bis 51.130 € und darüber. Die zumutbare Belastung fällt dadurch niedriger aus, der absetzbare Betrag steigt.
Ja, und zwar deutlich. Maßgeblich sind Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Mit einem oder zwei Kindern sinken die Sätze auf 2 bis 4 %, ab drei Kindern auf 1 bis 2 %. Ohne Kinder liegen sie bei 5 bis 7 % (Grundtarif) beziehungsweise 4 bis 6 % (Splitting).
Ja – und oft ist das der einzige Weg, überhaupt über die Grenze zu kommen. Die zumutbare Belastung wird für jedes Kalenderjahr neu abgezogen. Wer Zahnersatz und Brille auf zwei Jahre verteilt, verliert in beiden Jahren den vollen Eigenanteil. Maßgeblich ist nach § 11 EStG das Jahr der Zahlung.
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Tatsächliche Krankheits- und Pflegekosten gehören in die Zeilen 23 bis 38, die Kosten selbst in Zeile 24 und Erstattungen von Kasse oder Beihilfe in Zeile 25. Die zumutbare Belastung müssen Sie nicht selbst abziehen – das erledigt das Finanzamt automatisch.
Quellen
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (Absatz 3: Prozentsätze und Stufengrenzen)
- BFH, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14 (stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung)
- § 64 EStDV – Nachweis von Krankheitskosten
- § 33b EStG – Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag (ohne Abzug einer zumutbaren Belastung)
- § 2 Abs. 3 EStG – Gesamtbetrag der Einkünfte
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