Gesundheit9 Min. LesezeitAktualisiert 30. August 2026

Zumutbare Belastung: So hoch ist Ihre Grenze

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den das Finanzamt von Ihren außergewöhnlichen Belastungen abzieht. Sie beträgt 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Nur was darüber liegt, senkt Ihre Steuer.

1–7 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte
§ 33 Abs. 3 EStG
15.340 €
Erste Stufengrenze
zweite bei 51.130 €
Stufenweise
Berechnung seit 2017
BFH VI R 75/14
Live-Berechnung

Zumutbare Belastung berechnen: Rechner für 2025 und 2026

Interaktiver Rechner
Wie hoch ist Ihre zumutbare Belastung?
Außergewöhnliche Belastungen zählen erst, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG).
40.000
Familienstand
Kinder (Kindergeld)
Ihr Grenzsteuersatz
Zumutbare Belastung
2.247
Absetzbarer Betrag
0
Ihre Kosten
1.200
Ihre Kosten (1.200 €) liegen noch unter der zumutbaren Belastung von 2.247 €. Tipp: Kosten eines Jahres bündeln.
Steuerersparnis (30 % Grenzsteuersatz)
0 €

Vereinfachte Schätzung nach § 33 Abs. 3 EStG, stufenweise berechnet (BFH VI R 75/14). Ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; ersetzt keine Steuerberatung.

Den Gesamtbetrag der Einkünfte finden Sie in Ihrem letzten Steuerbescheid – er steht dort als eigene Zeile, noch vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Für eine Schätzung genügt Ihr Jahreseinkommen abzüglich Werbungskosten.

Was ist die zumutbare Belastung?

Wer außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend macht, bekommt sie nicht in voller Höhe angerechnet. Das Gesetz unterstellt, dass ein Teil solcher Kosten jedem zuzumuten ist – diesen Eigenanteil nennt es zumutbare Belastung. Er wird automatisch abgezogen, ohne dass Sie etwas beantragen oder eintragen müssten.

Praktisch bedeutet das: Ihre Zahnarztrechnung wirkt sich steuerlich erst aus, soweit sie diese Grenze übersteigt. Liegen Ihre Kosten darunter, bleiben sie vollständig folgenlos. Das ist der Grund, warum viele Steuerzahler Krankheitskosten eintragen und im Bescheid trotzdem keinen Cent davon wiederfinden.

Die Formel
Außergewöhnliche Belastungen − zumutbare Belastung = absetzbarer Betrag. Die Steuerersparnis daraus entspricht dem absetzbaren Betrag multipliziert mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz.
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Tabelle: die Sätze von 1 % bis 7 %

§ 33 Abs. 3 EStG legt zwölf Prozentsätze fest – drei Einkommensstufen mal vier Personengruppen. Entscheidend für die Zuordnung sind Ihr Familienstand und die Zahl der Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.

bis 15.340 €5 %
15.340 € bis 51.130 €6 %
über 51.130 €7 %
bis 15.340 €4 %
15.340 € bis 51.130 €5 %
über 51.130 €6 %
bis 15.340 €2 %
15.340 € bis 51.130 €3 %
über 51.130 €4 %
bis 15.340 €1 %
15.340 € bis 51.130 €1 %
über 51.130 €2 %
Die Sätze ändern sich nicht jährlich
Anders als Grundfreibetrag oder Pauschbeträge sind Prozentsätze und Stufengrenzen seit Jahren unverändert. Eine Tabelle „für 2025“ oder „für 2024“ enthält dieselben Werte – was sich ändert, ist allein Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte.

Stufenweise rechnen: der Fehler, der bares Geld kostet

Bis 2017 rechnete die Finanzverwaltung so: Wer die Grenze von 15.340 € überschritt, versteuerte seinen gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz. Ein Euro mehr Einkommen konnte die zumutbare Belastung damit um mehrere Hundert Euro nach oben springen lassen.

Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil VI R 75/14 vom 19. Januar 2017 beendet. Seither gilt: Nur der Teil des Einkommens, der eine Stufengrenze übersteigt, wird mit dem höheren Satz belastet. Die Berechnung läuft also in drei Schritten – genau so, wie es der Rechner oben unter „Berechnung anzeigen“ aufschlüsselt.

Alte Praxis (bis 2017)

  • Einfacher zu rechnen
  • Voller Prozentsatz auf das gesamte Einkommen
  • Sprünge an den Stufengrenzen
  • Höhere Grenze, weniger absetzbar

Stufenweise (seit BFH VI R 75/14)

  • Jeder Satz nur für seine Einkommensstufe
  • Keine Sprünge an den Grenzen
  • Niedrigere Grenze, mehr absetzbar
  • Dreischrittige Rechnung
Was das konkret bringt
Bei 42.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte, ledig und ohne Kinder, ergibt die alte Rechnung 6 % von 42.000 € = 2.520 €. Stufenweise sind es 5 % von 15.340 € plus 6 % von 26.660 € = 2.367 €. Die Differenz von 153 € ist zusätzlich absetzbar und bringt bei 30 % Grenzsteuersatz rund 46 € zurück.

Brutto, Netto oder Gesamtbetrag der Einkünfte?

Keine der beiden gängigen Vermutungen trifft zu. Bezugsgröße ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG: die Summe Ihrer Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, aber vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Höhere Werbungskosten senken damit auch Ihre zumutbare Belastung – ein Nebeneffekt, den der Ratgeber zu Werbungskosten im Detail behandelt.

Altersvorsorge mindert die Bezugsgröße nicht
Beiträge zur berufsständischen Versorgung oder zur Rentenversicherung kürzen den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht. Das hat der BFH im selben Urteil VI R 75/14 ausdrücklich festgestellt und als verfassungsgemäß bestätigt.

Krankheitskosten: was über die Grenze zählt

Krankheitskosten sind der mit Abstand häufigste Fall des § 33 EStG. Angesetzt wird immer der Betrag, den Sie selbst getragen haben – also nach Abzug aller Erstattungen von Krankenkasse, Beihilfe oder Zusatzversicherung.

Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittelvoll ansetzbar
Zahnersatz, Implantate, Kieferorthopädievoll ansetzbar
Brille und Kontaktlinsen mit Verordnungvoll ansetzbar
Krankenhaus, Kur, Reha (Eigenanteil)voll ansetzbar
Fahrten zu Arzt und Therapievoll ansetzbar
Erstattung durch Kasse oder Beihilfeabzuziehen
Beiträge zur Kranken- und PflegeversicherungSonderausgaben
Nachweis nach § 64 EStDV
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ist unter anderem bei Bade- und Heilkuren, psychotherapeutischen Behandlungen, medizinischen Hilfsmitteln des täglichen Gebrauchs und wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden nötig. Entscheidend: Der Nachweis muss vor Beginn der Behandlung oder dem Kauf ausgestellt sein.

Der praktisch wichtigste Hebel ist das Timing. Die zumutbare Belastung wird für jedes Kalenderjahr neu abgezogen – wer größere Ausgaben über zwei Jahre streckt, verliert den Eigenanteil zweimal. Maßgeblich ist nach § 11 EStG das Jahr der Zahlung. Ein Beispiel für einen typischen Einzelposten rechnet der Ratgeber Brille von der Steuer absetzen durch.

Rentner: warum Ihre Grenze niedriger liegt

Für Rentner gilt dieselbe Tabelle wie für alle anderen – die Grenze fällt aber in aller Regel deutlich niedriger aus. Der Grund liegt nicht in einer Sonderregel, sondern in der Bezugsgröße: In den Gesamtbetrag der Einkünfte geht nur der steuerpflichtige Teil der Rente ein, nicht die Bruttorente.

Bruttorente im Jahr24.000 €
Rentenfreibetrag (Beispiel 20 %)– 4.800 €
Werbungskosten-Pauschbetrag– 102 €
Gesamtbetrag der Einkünfte19.098 €
Zumutbare Belastung (ledig, ohne Kinder)992 €

Zum Vergleich: Wer dieselben 24.000 € als Arbeitnehmer verdient, kommt auf eine Grenze von rund 1.287 €. Zusammen mit den im Alter typischerweise höheren Gesundheitskosten führt das dazu, dass § 33 EStG bei Rentnern deutlich öfter greift als bei Erwerbstätigen.

Pflegekosten gesondert prüfen
Bei Pflegebedürftigkeit stehen mehrere Wege nebeneinander: tatsächliche Kosten mit zumutbarer Belastung, Pauschbeträge ohne zumutbare Belastung oder die Steuerermäßigung nach § 35a. Welcher Weg günstiger ist, rechnet der Ratgeber Pflegekosten und Pflegegrad in der Steuer durch. Den Rentenfreibetrag und die Frage, ob überhaupt eine Erklärung fällig wird, behandelt die Steuererklärung für Rentner.

Wann die zumutbare Belastung nicht greift

Nicht jede steuerliche Entlastung für private Kosten läuft über § 33 EStG. In diesen Fällen wird kein Eigenanteil abgezogen:

Die Pauschbeträge nach § 33b EStG werden ungekürzt gewährt – eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen. Dafür gilt ein Entweder-oder: Wer den Pauschbetrag wählt, kann dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich als tatsächliche Kosten nach § 33 EStG ansetzen. Welche Variante günstiger ist, hängt davon ab, wie weit Ihre echten Kosten über der zumutbaren Belastung liegen.

§ 35a ist keine außergewöhnliche Belastung, sondern eine Steuerermäßigung: Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, ohne Eigenanteil. Details in den Ratgebern haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen.

Was beruflich veranlasst ist, gehört zu den Werbungskosten und mindert das Einkommen in voller Höhe. Deshalb lohnt sich vor jedem Eintrag als außergewöhnliche Belastung die Prüfung, ob nicht doch ein beruflicher Bezug besteht – eine Bildschirmarbeitsplatzbrille etwa erkennt der BFH nur in engen Ausnahmefällen als Arbeitsmittel an.

Der Rest ist nicht verloren
Bleibt ein Teil Ihrer Pflege- oder Betreuungskosten wegen der zumutbaren Belastung wirkungslos, lässt sich genau dieser Teil häufig noch über § 35a Abs. 2 EStG geltend machen – vorgesehen sind dafür die Zeilen 39 bis 41 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

Wo Sie außergewöhnliche Belastungen eintragen

ELSTER
Anlage Außergewöhnliche Belastungen → Abschnitt „Andere außergewöhnliche Belastungen“
Schritt für Schritt
0/7 erledigt
Auch wenn es knapp nicht reicht: eintragen
Ob Ihre Kosten die Grenze überschreiten, entscheidet sich erst mit dem endgültigen Gesamtbetrag der Einkünfte – und den kennen Sie vor dem Bescheid nicht genau. Wer nichts einträgt, verschenkt die Chance auf den Rest.

Rechenbeispiel: Martina K., Verwaltungsangestellte aus Kassel

Ledig, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 42.000 €. Im Jahr 2025 fallen Zahnersatz, eine neue Brille und laufende Zuzahlungen an.

Zahnersatz (Eigenanteil nach Kassenzuschuss)3.200 €
Gleitsichtbrille mit augenärztlicher Verordnung450 €
Zuzahlungen Medikamente und Physiotherapie180 €
Summe der außergewöhnlichen Belastungen3.830 €
Stufe 1: 15.340 € × 5 %767 €
Stufe 2: 26.660 € × 6 %1.600 €
Zumutbare Belastung– 2.367 €
Absetzbarer Betrag1.463 €
Steuerersparnis (30 % Grenzsteuersatz)≈ 439 €

Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Hätte Martina die Brille ins Folgejahr gelegt
Dann läge sie 2025 bei 3.380 € und 2026 bei 450 € – die 450 € blieben vollständig unter der Grenze und damit wirkungslos. Gebündelt bringen sie rund 135 € Ersparnis.

Häufige Fragen zur zumutbaren Belastung

Zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Abs. 3 EStG). Der Satz hängt von Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl ab. Ein Lediger ohne Kinder mit 42.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte kommt auf rund 2.367 €, ein Ehepaar mit zwei Kindern und demselben Einkommen auf rund 1.107 €. Erst die Kosten oberhalb dieser Grenze senken die Steuer.

Weder noch. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG – die Summe Ihrer Einkünfte nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben, aber vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Der Wert steht in Ihrem Steuerbescheid. Beiträge zur Altersvorsorge mindern ihn nicht; das hat der BFH in VI R 75/14 ausdrücklich entschieden.

Es gilt dieselbe Tabelle, die Grenze fällt aber meist niedriger aus. In den Gesamtbetrag der Einkünfte geht nur der steuerpflichtige Teil der Rente ein, nicht die Bruttorente. Bei 24.000 € Rente und 20 % Rentenfreibetrag bleiben rund 19.200 € – abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag. Entsprechend niedriger liegt der Eigenanteil.

Seit dem BFH-Urteil VI R 75/14 vom 19. Januar 2017 wird nicht mehr das gesamte Einkommen mit dem höchsten erreichten Prozentsatz belastet. Jeder Satz gilt nur für den Einkommensteil innerhalb seiner Stufe: bis 15.340 €, von 15.340 bis 51.130 € und darüber. Die zumutbare Belastung fällt dadurch niedriger aus, der absetzbare Betrag steigt.

Ja, und zwar deutlich. Maßgeblich sind Kinder, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Mit einem oder zwei Kindern sinken die Sätze auf 2 bis 4 %, ab drei Kindern auf 1 bis 2 %. Ohne Kinder liegen sie bei 5 bis 7 % (Grundtarif) beziehungsweise 4 bis 6 % (Splitting).

Ja – und oft ist das der einzige Weg, überhaupt über die Grenze zu kommen. Die zumutbare Belastung wird für jedes Kalenderjahr neu abgezogen. Wer Zahnersatz und Brille auf zwei Jahre verteilt, verliert in beiden Jahren den vollen Eigenanteil. Maßgeblich ist nach § 11 EStG das Jahr der Zahlung.

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Tatsächliche Krankheits- und Pflegekosten gehören in die Zeilen 23 bis 38, die Kosten selbst in Zeile 24 und Erstattungen von Kasse oder Beihilfe in Zeile 25. Die zumutbare Belastung müssen Sie nicht selbst abziehen – das erledigt das Finanzamt automatisch.

Quellen

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