Mit Rechner9 Min. LesezeitAktualisiert 8. Oktober 2026

Steuerreform 2027: Wie viel mehr netto bleibt Ihnen?

Die Steuerreform 2027 (Einkommensteuerreformgesetz 2027) ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der ab 1. Januar 2027 kleine und mittlere Einkommen sowie Familien entlasten soll: höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 €. Gegenfinanziert wird sie über eine früher greifende Reichensteuer und einen kleineren Handwerkerbonus. Stand: 1. Lesung im Bundestag am 8. Oktober 2026.

12.564 €
Grundfreibetrag 2027
2028: 12.900 €
267 €
Kindergeld 2027
2028: 272 € pro Kind
1.430 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Bisher 1.230 €

Was ist die Steuerreform 2027?

Hinter der Steuerreform 2027 steht der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD). Er setzt die Einigung des Koalitionsausschusses von Union und SPD vom 2. Juli 2026 um. Das Bundeskabinett hat ihn am 2. September 2026 beschlossen, am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag ihn in erster Lesung beraten (Drucksache 21/8235).

Ziel ist laut Bundesregierung, vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien zu entlasten. Laut Bundestag summiert sich die Entlastung in den Jahren 2027 und 2028 auf über 10 Milliarden Euro. Die meisten Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027, eine zweite Stufe bei Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld folgt am 1. Januar 2028 (Art. 7 des Entwurfs).

Noch nicht beschlossen
Der Entwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag richten sich nach dem 16. Existenzminimumbericht, der im Herbst 2026 erwartet wird. Die Beträge können sich also noch leicht ändern. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Steuerreform 2027 Tabelle: Alle Änderungen auf einen Blick

Maßnahme202620272028EStG
Grundfreibetrag12.348 €12.564 €12.900 €§ 32a Abs. 1
Spitzensteuersatz 42 % ab69.879 €70.601 €70.601 €§ 32a Abs. 1
Reichensteuer 45 % ab277.826 €250.000 €250.000 €§ 32a Abs. 1
Neuer Steuersatz 47 % ab–280.000 €280.000 €§ 32a Abs. 1
Kindergeld je Kind/Monat259 €267 €272 €§ 66 Abs. 1
Kinderfreibetrag je Elternteil3.414 €3.564 €3.654 €§ 32 Abs. 6
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.430 €1.430 €§ 9a S. 1 Nr. 1a
Handwerkerbonus20 %, max. 1.200 €15 %, max. 900 €15 %, max. 900 €§ 35a Abs. 3
Steuerfreie Sonntags-/Feiertagszuschläge: Grundlohn bis50 €/Std.75 €/Std.75 €/Std.§ 3b Abs. 2
Minijob-Pauschsteuer (Arbeitgeber)2 %5 %5 %§ 40a Abs. 2

Werte 2026: geltendes EStG. Werte 2027/2028: Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/8235 (Stand 8. Oktober 2026). Beträge beim Tarif als zu versteuerndes Einkommen, bei Ehepaaren doppelt (Splitting).

Grundfreibetrag & Einkommensteuertarif 2027

Der Grundfreibetrag ist das Einkommen, auf das keine Einkommensteuer anfällt. Er steigt laut § 32a Abs. 1 EStG-Entwurf um 216 € auf 12.564 € (2027) und um weitere 336 € auf 12.900 € (2028). Ehepaare mit Zusammenveranlagung bekommen den doppelten Betrag.

Gleichzeitig wird der ganze Tarif verschoben: Der Spitzensteuersatz von 42 % greift erst ab 70.601 € statt ab 69.879 €. Am oberen Ende wird es teurer: Die Reichensteuer von 45 % gilt schon ab 250.000 € statt ab 277.826 €, und ab 280.000 € kommt ein neuer Satz von 47 %. Einen vollständigen Ausgleich der kalten Progression sieht der Entwurf nicht vor.

Was das in Euro heißt
Bei 40.000 € zu versteuerndem Einkommen sinkt die Einkommensteuer eines Singles allein durch den neuen Tarif von 7.209 € auf 7.156 € (−53 €), 2028 auf 7.093 € (−116 €). Den individuellen Effekt inklusive Kindergeld und Pauschbetrag zeigt der Steuerreform-Rechner.

Kindergeld & Kinderfreibetrag 2027

Das Kindergeld steigt ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € pro Kind und Monat, ab Januar 2028 auf 272 € (§ 66 Abs. 1 EStG-Entwurf). Für zwei Kinder sind das 2027 zusammen 192 € mehr im Jahr.

Der Kinderfreibetrag je Elternteil steigt von 3.414 € auf 3.564 € (2027) und 3.654 € (2028). Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt bei 1.464 € je Elternteil. Pro Kind sind damit 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028) steuerfrei gestellt.

Kindergeld oder Freibetrag?
Das Finanzamt prüft in der Steuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld (Günstigerprüfung, § 31 EStG). Bei Ehepaaren mit einem Kind lohnt sich der Freibetrag 2027 erst ab rund 87.000 € zu versteuerndem Einkommen. Darunter bleibt es beim Kindergeld.
Live-Berechnung

Steuerreform 2027 Rechner: Wie viel mehr netto?

Interaktiver Rechner · Regierungsentwurf
Wie viel bringt Ihnen die Steuerreform 2027?
Veranlagung
Kinder mit Kindergeld
Zu versteuerndes Einkommen 202645.000 €

Steht im letzten Steuerbescheid. Ohne Kinderfreibeträge, bei Ehepaaren gemeinsam.

Arbeitnehmer im Haushalt, die keine Anlage N mit mehr als 1.230 € Werbungskosten abgeben

Für sie steigt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € auf 1.430 € (§ 9a EStG), das zu versteuernde Einkommen sinkt um bis zu 200 €.

?Was heißt das?

Wer angestellt arbeitet, hat Kosten für den Job, zum Beispiel für die Fahrt zur Arbeit oder für Arbeitsmaterial. Das Finanzamt zieht dafür automatisch einen festen Betrag ab, auch ohne Belege. Dieser Betrag heißt Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

  • 2026: 1.230 € pro Person
  • ab 2027: 1.430 € pro Person, also 200 € mehr

Wer höhere Kosten hat, kann sie in der Anlage N mit Belegen angeben. Dann zählen die echten Kosten statt des festen Betrags.

Wen zählen Sie hier? Jede angestellte Person in Ihrem Haushalt, deren Job-Kosten unter 1.230 € im Jahr liegen. Für sie wirkt die Erhöhung voll: 200 € weniger zu versteuerndes Einkommen.

Nicht zählen: Personen mit höheren Job-Kosten (für sie bringt die Erhöhung wenig oder nichts), Rentner, Selbstständige und Menschen ohne Job.

Beispiel: Sie fahren 10 km zur Arbeit, an 200 Tagen im Jahr. Das sind 10 × 0,38 € × 200 = 760 €. Das liegt unter 1.230 €, also zählen Sie sich hier mit.

Ihre Entlastung 2027 gegenüber 2026 (Steuer + Kindergeld)
+125 € / Jahr
+10 € im Monat · 2028: +188 €
Beträge in €202620272028
Zu versteuerndes Einkommennach Pauschbetrag § 9a45.00044.80044.800
Einkommensteuer§ 32a8.8358.7108.647
Entlastung ggü. 2026–+125+188
Noch mehr Steuern sparen

Die Reform bringt Ihnen rund 125 € im Jahr. Mit absetzbaren Belegen holen Sie oft deutlich mehr heraus. Steuerscan prüft Ihre Rechnungen per KI und zeigt, was Sie absetzen können:

  • Handwerkerrechnungen: 2026 noch 20 %, ab 2027 nur 15 % (§ 35a)
  • Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Fortbildung über 1.430 € (§ 9)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, Krankheitskosten, Spenden
Belege mit Steuerscan prüfen →

Beispielrechnung nach dem Regierungsentwurf vom 2.9.2026 (BT-Drs. 21/8235), 1. Lesung am 8.10.2026, noch nicht beschlossen. Ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben. Kinderfreibetrag mit Günstigerprüfung (§ 31 EStG), bei Einzelveranlagung mit vollem Freibetrag gerechnet. Zu versteuerndes Einkommen 2028 wie 2027 angenommen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 €: Lohnt die Anlage N noch?

Für Werbungskosten zieht das Finanzamt jedem Arbeitnehmer automatisch einen Pauschbetrag ab, ohne Belege. Er steigt ab 2027 von 1.230 € auf 1.430 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG-Entwurf) und wirkt schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug ab Januar 2027. Laut Gesetzesbegründung müssen rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige dann keine Werbungskosten mehr einzeln nachweisen.

Für alle anderen gilt: Erst was über 1.430 € liegt, bringt zusätzlich Steuern. Allein über die Entfernungspauschale von 0,38 €/km erreichen Sie diese Grenze ab rund 19 km Arbeitsweg bei 200 Arbeitstagen. Dazu kommen Arbeitsmittel, Fortbildungen, Arbeitskleidung oder die Homeoffice-Pauschale. Wer über der Grenze liegt, braucht für jeden Posten einen Beleg.

Unter 1.430 € Werbungskosten

  • Pauschbetrag gilt automatisch
  • Keine Belege für Werbungskosten nötig
  • Profitiert voll von +200 €
  • Tatsächliche Kosten spielen keine Rolle

Über 1.430 € Werbungskosten

  • Jeder Euro darüber senkt die Steuer
  • Anlage N mit Einzelnachweis
  • Belege sammeln nötig
  • Erhöhung des Pauschbetrags bringt wenig

Was alles zu den Werbungskosten zählt und wie Sie sie in der Anlage N eintragen, steht im Ratgeber Werbungskosten: Pauschalen, Beispiele & Anlage N.

Über 1.430 €? Steuerscan zeigt, welche Belege zählen

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Handwerkerbonus ab 2027 nur noch 15 %

Zur Gegenfinanzierung kürzt der Entwurf die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) von 20 % auf 15 % der Arbeitskosten. Die maximale Ersparnis sinkt von 1.200 € auf 900 € pro Jahr. Die Gesetzesbegründung nennt § 35a Abs. 3 eine der 20 größten Subventionsnormen im Einkommensteuerrecht.

Die Kürzung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 (§ 52 Abs. 1 EStG-Entwurf). Weil für den Steuerabzug das Jahr der Zahlung zählt (§ 11 Abs. 2 EStG), gilt für Handwerkerrechnungen, die Sie noch 2026 überweisen, der volle Satz von 20 %. Bei 4.000 € Arbeitskosten sind das 800 € statt 600 €.

Abgrenzung
Hier geht es um die Reform als Ganzes. Alle Details zur Kürzung, vom Vergleich alt/neu bis zur Frage, ob sich Vorziehen lohnt, stehen im Ratgeber Handwerkerbonus-Kürzung 2027. Wie der Bonus grundsätzlich funktioniert, erklärt Handwerkerleistungen absetzen.

Wer gewinnt, wer zahlt mehr?

Profitieren

  • Familien mit Kindern (Kindergeld, Kinderfreibetrag)
  • Kleine und mittlere Einkommen (Grundfreibetrag, Tarif)
  • Arbeitnehmer mit wenig Werbungskosten (+200 €)
  • Beschäftigte mit Sonn- und Feiertagszuschlägen

Zahlen mehr

  • Zu versteuerndes Einkommen ab rund 250.000 €
  • Auftraggeber von Handwerkern (15 % statt 20 %)
  • Arbeitgeber von Minijobbern (5 % statt 2 %)

Für Beschäftigte steigt die steuerfreie Grenze bei Sonn- und Feiertagszuschlägen: Ab 2027 wird ein Grundlohn bis 75 € statt 50 € pro Stunde berücksichtigt (§ 3b Abs. 2 EStG-Entwurf), bei Nachtarbeit bleibt es bei 50 €.

Steuerreform 2027 Beispiele: So viel bleibt mehr

Lisa, Verkäuferin aus Leipzig, ledig, keine Kinder

Zu versteuerndes Einkommen 202630.000 €
Einkommensteuer 20264.217 €
Zu versteuerndes Einkommen 2027 (−200 € Pauschbetrag)29.800 €
Einkommensteuer 20274.116 €
Entlastung 2027+101 €/Jahr
Entlastung 2028+165 €/Jahr

Familie Yilmaz aus Dortmund, verheiratet, zwei Kinder, beide angestellt

Zu versteuerndes Einkommen 2026 (gemeinsam)80.000 €
Einkommensteuer 2026 (Splitting)14.418 €
Einkommensteuer 2027 (2 × −200 € Pauschbetrag)14.186 €
Steuerersparnis 2027232 €
Mehr Kindergeld 2027 (2 × 8 € × 12)192 €
Entlastung 2027+424 €/Jahr
Entlastung 2028+670 €/Jahr

Gegenbeispiel: Single mit 300.000 € zu versteuerndem Einkommen

Einkommensteuer 2026115.529 €
Einkommensteuer 2027 (45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 €)116.658 €
Mehrbelastung 2027−1.129 €/Jahr

Berechnet mit dem Tarif nach § 32a EStG (2026) und dem Regierungsentwurf (2027/2028). Ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben, die sich 2027 ebenfalls ändern können.

Zeitplan: Wann kommt die Steuerreform?

  1. 2. Juli 2026, Koalitionsausschuss: Union und SPD einigen sich auf das Reformpaket. Erledigt.
  2. 2. September 2026, Kabinett: Die Bundesregierung beschließt den Regierungsentwurf. Erledigt.
  3. 8. Oktober 2026, 1. Lesung: Der Bundestag berät den Entwurf (Drucksache 21/8235) und überweist ihn federführend an den Finanzausschuss. Erledigt.
  4. Herbst 2026, Ausschuss und Existenzminimumbericht: Anhörung, mögliche Änderungen, Anpassung von Grund- und Kinderfreibetrag.
  5. 2./3. Lesung und Bundesrat: Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats.
  6. 1. Januar 2027 / 1. Januar 2028: Geplantes Inkrafttreten der beiden Stufen.

In der Debatte am 8. Oktober forderte die Union, im Verfahren nach Möglichkeiten für einen Ausgleich der kalten Progression zu suchen. Grüne, Linke und AfD kritisierten die Entlastung als zu gering. Was sich davon im Gesetz niederschlägt, ist offen.

Was Sie jetzt tun sollten

Checkliste Steuerreform 2027
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Häufige Fragen zur Steuerreform 2027

Die Steuerreform 2027 ist der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil. Er hebt ab 1. Januar 2027 den Grundfreibetrag auf 12.564 €, das Kindergeld auf 267 € und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.430 € an. Im Gegenzug greift die Reichensteuer früher, ein neuer Satz von 47 % kommt ab 280.000 €, und der Handwerkerbonus sinkt auf 15 %, höchstens 900 €.

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen, der Bundestag hat ihn am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen (Drucksache 21/8235). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Die Beträge können sich im Verfahren noch ändern.

Bei der Einkommensteuer meist zwischen 100 € und 200 € im Jahr für Alleinstehende mit mittlerem Einkommen, für Familien mit Kindern inklusive Kindergeld rund 400 € im Jahr 2027 und rund 650 € ab 2028. Ein Single mit 30.000 € zu versteuerndem Einkommen spart 2027 rund 101 €. Höhere Sozialabgaben 2027 können den Nettoeffekt schmälern; sie sind im Steuerreform-Rechner nicht enthalten.

Das Kindergeld steigt laut Entwurf ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € pro Kind und Monat und ab Januar 2028 auf 272 € (§ 66 EStG). Der Kinderfreibetrag je Elternteil steigt von 3.414 € auf 3.564 € (2027) und 3.654 € (2028). Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag sind das je Kind 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028).

Rentner profitieren vor allem vom höheren Grundfreibetrag und vom neuen Tarif. Ein zusammenveranlagtes Rentnerpaar mit 40.000 € zu versteuerndem Einkommen zahlt 2027 rund 82 € und 2028 rund 210 € weniger Einkommensteuer. Die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gilt nur für Arbeitslohn, nicht für Renten.

Ab 2027 zieht das Finanzamt automatisch 1.430 € Werbungskosten ab (§ 9a EStG). Die Anlage N mit Einzelnachweisen lohnt sich nur noch, wenn Ihre Werbungskosten höher sind, etwa ab rund 19 km Arbeitsweg bei 200 Arbeitstagen. Laut Gesetzesbegründung müssen rund 1,3 Mio. Steuerpflichtige dann keine Werbungskosten mehr einzeln nachweisen.

Mehr zahlen Spitzenverdiener: Der Satz von 45 % gilt ab 250.000 € statt ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen, ab 280.000 € werden 47 % fällig. Ein Single mit 300.000 € zahlt 2027 rund 1.129 € mehr. Außerdem sinkt der Handwerkerbonus von 20 % auf 15 % (max. 900 €), und Arbeitgeber zahlen für Minijobs 5 % statt 2 % Pauschsteuer.

Quellen

Weitere Ratgeber

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Die Reform bringt wenig? Ihre Belege bringen mehr.

Steuerscan prüft Rechnungen und Kassenbons per KI auf Absetzbarkeit – Werbungskosten, Handwerker, Sonderausgaben. DSGVO-konform, EU-Server.