Aktuelles6 Min. LesezeitAktualisiert 9. Mai 2026

Steuererklärung 2026: Was hat sich geändert?

Für die Steuererklärung 2026 gilt das Steuerjahr 2025. Der Grundfreibetrag steigt auf 12.096 € (+312 €). Kinderbetreuungskosten sind erstmals zu 80 Prozent absetzbar, maximal 4.800 € je Kind. Das Kindergeld erhöht sich auf 255 € monatlich. Abgabefrist: 31. Juli 2026.

Kurzantwort

Für die Steuererklärung 2026 zum Steuerjahr 2025 steigen unter anderem der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro, das Kindergeld auf 255 Euro monatlich und der abziehbare Anteil der Kinderbetreuungskosten auf 80 Prozent bis maximal 4.800 Euro je Kind.

12.096 €
Grundfreibetrag 2025
+312 € gegenüber 2024
4.800 €
Kinderbetreuung max.
80 % je Kind (bisher 2/3 bis 4.000 €)
31. Juli
Abgabefrist 2026
Mit Berater: 28. Feb. 2027

Das Wichtigste auf einen Blick

Vergleich der zentralen Kennzahlen: Steuerjahr 2024 (Steuererklärung 2025) gegenüber Steuerjahr 2025 (Steuererklärung 2026). Grün hinterlegt: die wichtigste Änderung für Familien.

KennzahlSteuerjahr 2024Steuerjahr 2025Änderung
Grundfreibetrag11.784 €12.096 €+312 €
Kinderbetreuungskosten (Sonderausgaben)2/3, max. 4.000 €80 %, max. 4.800 €+800 €
Kinderfreibetrag (pro Elternteil)3.306 €3.336 €+30 €
Kindergeld (monatlich)250 €255 €+5 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €1.230 €
Homeoffice-Pauschale6 €/Tag, max. 1.260 €6 €/Tag, max. 1.260 €
Entfernungspauschale (km 1–20)0,30 €/km0,30 €/km
Entfernungspauschale (ab km 21)0,38 €/km0,38 €/km
Soli-Freigrenze36.260 €39.900 €+3.640 €
Steuerbescheid-Bekanntgabefrist3 Tage4 Tage+1 Tag
Abgabefrist (ohne Berater)31. Juli 202531. Juli 2026

Quellen: BMF – Steuerliche Änderungen 2025 · §32a EStG

Mehr Netto durch höhere Freibeträge

Grundfreibetrag steigt auf 12.096 Euro

Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Für das Steuerjahr 2025 beträgt er 12.096 Euro (+312 Euro). Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt steuerfrei. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag: 24.192 Euro.

Rechenbeispiel
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % bedeutet +312 € Grundfreibetrag eine Steuerersparnis von ca. 94 Euro gegenüber 2024.

Rechtsgrundlage: §32a EStG · BMF – Änderungen 2025

Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen

Der Kinderfreibetrag je Elternteil steigt von 3.306 Euro auf 3.336 Euro (+30 Euro). Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.800 Euro pro Elternteil (9.600 Euro je Kind).

Das monatliche Kindergeld steigt auf 255 Euro je Kind (+5 Euro). Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung (Kindergeld vs. Kinderfreibetrag) automatisch durch.

Rechtsgrundlagen: §32 EStG · §66 EStG

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Höherer Abzug für Kinderbetreuungskosten

Die wichtigste Änderung für Familien: Ab dem Steuerjahr 2025 steigt der Abzug auf 80 Prozent der Ausgaben, maximal 4.800 Euro je Kind (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bisher galten 2/3 (66,7 %) bis max. 4.000 Euro. Einzutragen in der Anlage Kind. Begünstigt sind Kinder unter 14 Jahren.

Rechenbeispiel: Familie, 2 Kinder, je 12.000 € Kita-Kosten/Jahr
Posten20242025
Absetzbar je Kind2/3 bis max. 4.000 €80 % bis max. 4.800 €
Gesamtabzug (2 Kinder)8.000 €9.600 €
Steuerersparnis (30 % Grenzsteuersatz)2.400 €2.880 € (+480 €)

Rechtsgrundlage: §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG · BMF – Änderungen 2025

Was unverändert bleibt

Pauschalen 2025
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro (§9a EStG) – wird automatisch abgezogen, keine Belege nötig.
  • Homeoffice-Pauschale: 6 Euro/Tag, maximal 1.260 Euro/Jahr – unverändert seit 2023.
  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro/km für die ersten 20 km, 0,38 Euro/km ab dem 21. km. Hinweis: Ab Steuerjahr 2026 (Steuererklärung 2027) gilt 0,38 Euro/km bereits ab dem ersten Kilometer.

Verfahrensänderungen: Fristen und Bescheide

Abgabefrist: 31. Juli 2026

Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2025 muss ohne Steuerberater bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingehen (§149 Abs. 2 AO). Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist auf den 28. Februar 2027.

§149 AO

Steuerbescheid gilt nach 4 Tagen als zugestellt

Ab Steuerjahr 2025 gilt ein per Post zugesandter Bescheid am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben (§122 Abs. 2 AO) – bisher waren es drei Tage. Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt erst danach. Sofort nach Erhalt prüfen: Sind alle Pauschbeträge korrekt erfasst?

§122 Abs. 2 AO

Nur Selbstständige
Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre verkürzt. Für Selbstständige und Gewerbetreibende gilt ab 2025 eine verkürzte Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen: statt 10 nun 8 Jahre. Für Arbeitnehmer ändert sich nichts.

Häufige Fragen (FAQ)

Die wichtigsten Änderungen für das Steuerjahr 2025: Der Grundfreibetrag steigt um 312 Euro auf 12.096 Euro (§32a EStG). Kinderbetreuungskosten sind neu zu 80 Prozent absetzbar, maximal 4.800 Euro je Kind (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) – bisher 2/3 bis 4.000 Euro. Das Kindergeld erhöht sich auf 255 Euro monatlich (§66 EStG). Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro) und Homeoffice-Pauschale (6 Euro/Tag) bleiben unverändert.

Der Grundfreibetrag für das Steuerjahr 2025 beträgt 12.096 Euro (§32a Abs. 1 EStG) – 312 Euro mehr als im Vorjahr (11.784 Euro). Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag: 24.192 Euro.

Die Abgabefrist für das Steuerjahr 2025 endet am 31. Juli 2026 (§149 AO). Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein: 28. Februar 2027.

In den meisten Fällen ja. Besonders lohnend 2026: Eltern profitieren vom erhöhten Kinderbetreuungsabzug (80 %, max. 4.800 Euro je Kind). Wer Werbungskosten über 1.230 Euro hat (Fahrten, Arbeitsmittel, Fortbildung), erzielt zusätzliche Erstattungen.

Nein. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2025 weiterhin 1.230 Euro (§9a Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das Finanzamt setzt ihn automatisch an, ohne dass Belege eingereicht werden müssen.

Ab dem Steuerjahr 2025 sind Kinderbetreuungskosten zu 80 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, maximal 4.800 Euro je Kind (§10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bisher galten 2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro. Begünstigt sind Kinder unter 14 Jahren.

Ab Steuerjahr 2025 gilt eine Bekanntgabefrist von 4 Tagen nach Postaufgabe (§122 Abs. 2 AO) – bisher 3 Tage. Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt erst danach.

Quellen

  1. 1. Bundesfinanzministerium – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025
  2. 2. Bundesfinanzministerium – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
  3. 3. gesetze-im-internet.de – §32a EStG (Einkommensteuertarif / Grundfreibetrag)
  4. 4. gesetze-im-internet.de – §9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag)
  5. 5. gesetze-im-internet.de – §10 EStG (Sonderausgaben / Kinderbetreuungskosten)
  6. 6. gesetze-im-internet.de – §32 EStG (Kinderfreibetrag)
  7. 7. gesetze-im-internet.de – §66 EStG (Kindergeld)
  8. 8. gesetze-im-internet.de – §122 AO (Bekanntgabe des Steuerbescheids)
  9. 9. gesetze-im-internet.de – §149 AO (Abgabefrist Steuererklärung)

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