Firmenwagen versteuern: geldwerten Vorteil berechnen
Wer einen Firmenwagen privat nutzen darf, versteuert diesen Vorteil als Arbeitslohn – den geldwerten Vorteil. Nach der 1-%-Regelung sind das monatlich 1 % des Bruttolistenpreises plus 0,03 % je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg. Der Rechner zeigt Ihre Belastung und wie Sie sie senken.
Rechner: geldwerten Vorteil & Netto-Belastung berechnen
Geben Sie Bruttolistenpreis, Antriebsart, Arbeitsweg und Bürotage ein – der Rechner ermittelt den monatlich zu versteuernden geldwerten Vorteil, die geschätzte Netto-Belastung sowie das Sparpotenzial durch E-Auto und Einzelbewertung.
Unverbindliche Schätzung nach der 1-%-Regelung (§ 8 Abs. 2 EStG). Netto = geldwerter Vorteil × Steuersatz; ohne Sozialabgaben-Details.
Was ist der geldwerte Vorteil beim Firmenwagen?
Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen (auch Dienstwagen) zur Verfügung, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, ist dieser Nutzungsvorteil ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Er wird dem Bruttolohn zugerechnet und ganz normal über die Lohnabrechnung versteuert (§ 8 Abs. 2 EStG).
Für die Bewertung dieses Vorteils gibt es zwei Methoden: die pauschale 1-%-Regelung und das Fahrtenbuch. In beiden Fällen ist zwischen der reinen Privatnutzung und den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (dem Arbeitsweg) zu unterscheiden.
Die 1-%-Regelung im Detail
Bei der 1-%-Regelung wird für die Privatnutzung monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt – maßgeblich ist der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 € (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; R 8.1 Abs. 9 LStR).
Hinzu kommt der Arbeitsweg: 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Dieser geldwerte Vorteil von 950 €/Monat wird dem Bruttolohn zugerechnet. Wie stark sich das netto auswirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab:
Tank-, Lade- oder Werkstattbeleg hochladen – Steuerscan erkennt sofort, was absetzbar ist. DSGVO-konform.
E-Auto & Hybrid: nur 0,25 % oder 0,5 %
Der größte Steuerhebel ist der Antrieb. Für reine Elektrofahrzeuge (0 g CO₂/km) wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt – effektiv 0,25 % statt 1 % pro Monat –, sofern der Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).
Für Plug-in-Hybride (und reine E-Autos über 100.000 €) wird der Bruttolistenpreis zur Hälfte angesetzt – effektiv 0,5 %. Hybride müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u. a. Mindestreichweite oder CO₂-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Verbrenner
- 1,0 % Privatnutzung / Monat
- 0,03 % je km Arbeitsweg
- Keine Preisgrenze
Reines E-Auto (bis 100.000 €)
- Nur 0,25 % Privatnutzung / Monat
- Arbeitsweg ebenfalls geviertelt
- Geldwerter Vorteil ca. 75 % niedriger
Arbeitsweg: 0,03 % versteuern – Pendlerpauschale trotzdem absetzen
Viele Firmenwagen-Nutzer wissen nicht: Obwohl der Arbeitsweg über die 0,03-%-Regel versteuert wird, darf in der Steuererklärung zusätzlich die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten abgesetzt werden. Beides schließt sich nicht aus.
Die Entfernungspauschale beträgt 2026 einheitlich 0,38 €/km ab dem ersten Kilometer (einfache Entfernung). Bei Nutzung des Firmenwagens gilt die sonst übliche Deckelung auf 4.500 € pro Jahr nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Eingetragen wird sie in der Anlage N.
Homeoffice-Trick: 0,03 % vs. 0,002 % Einzelbewertung
Die pauschale 0,03-%-Regel unterstellt, dass Sie an 15 Tagen pro Monat ins Büro fahren – unabhängig davon, wie oft Sie tatsächlich pendeln. Wer viel im Homeoffice arbeitet, zahlt damit oft zu viel.
Alternativ erlaubt die Einzelbewertung den Ansatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie ist auf 180 Fahrten pro Jahr begrenzt und lohnt sich bei weniger als 15 Bürotagen pro Monat (BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl I 2018 S. 592; vom 03.03.2022, BStBl I 2022 S. 232; R 8.1 Abs. 9 LStR). Voraussetzung: eine monatliche, datumsgenaue Aufstellung der Fahrten gegenüber dem Arbeitgeber.
Außendienst: Arbeitsweg gar nicht versteuern
Der 0,03-%-Zuschlag setzt eine erste Tätigkeitsstätte voraus – eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der Sie dauerhaft zugeordnet sind (§ 9 Abs. 4 EStG). Je Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat – typischerweise im Außendienst mit ständig wechselnden Einsatzorten – versteuert nur die 1-%-Privatnutzung, nicht den Arbeitsweg. Die 0,03-%- bzw. 0,002-%-Zurechnung entfällt dann vollständig.
1-%-Regel oder Fahrtenbuch?
Statt der Pauschale kann der private Nutzungsanteil über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach den tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Versteuert wird dann nur der Anteil, der auf die tatsächlichen Privatfahrten entfällt.
1-%-Regelung lohnt sich, wenn:
- Hoher privater Nutzungsanteil
- Niedriger bis mittlerer Listenpreis
- Wenig Aufwand gewünscht
Fahrtenbuch lohnt sich, wenn:
- Hoher Bruttolistenpreis
- Geringe private Nutzung
- Lückenlose Aufzeichnung möglich
Firmenwagen für Selbstständige
Bei Selbstständigen gehört der Firmenwagen zum Betriebsvermögen. Die private Nutzung wird als Entnahme ebenfalls nach der 1-%-Regelung oder per Fahrtenbuch bewertet. Voraussetzung für die 1-%-Regelung ist eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 %(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die private Nutzung mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Häufige Fragen zum Firmenwagen versteuern
Darf ein Arbeitnehmer den Firmenwagen privat nutzen, ist dieser Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern (geldwerter Vorteil). Nach der 1-%-Regelung werden pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommen 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat hinzu (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Geldwerter Vorteil pro Monat = 1 % des Bruttolistenpreises (auf volle 100 € abgerundet) für die Privatnutzung plus 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für den Arbeitsweg. Beispiel: 50.000 € Bruttolistenpreis, 30 km einfache Entfernung: 500 € + 450 € = 950 € geldwerter Vorteil pro Monat.
Die Netto-Belastung entspricht ungefähr dem geldwerten Vorteil multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz (zzgl. anteiliger Sozialabgaben). Beispiel: 950 € geldwerter Vorteil bei 35 % Grenzsteuersatz ergeben rund 333 € Steuer pro Monat. Der genaue Betrag hängt von Steuerklasse, Einkommen und Sozialversicherung ab.
Ja. Für reine Elektro-Firmenwagen (0 g CO₂/km) wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt – effektiv 0,25 % statt 1 % pro Monat – sofern der Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Für Plug-in-Hybride und teurere E-Autos gilt die Halbierung (0,5 %).
Ja. Obwohl der Arbeitsweg über die 0,03-%-Regel versteuert wird, darf zusätzlich die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten abgesetzt werden. 2026 beträgt sie einheitlich 0,38 €/km ab dem ersten Kilometer; bei Nutzung des Firmenwagens gilt die Deckelung auf 4.500 € nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Eingetragen wird sie in der Anlage N.
Die 1-%-Regelung ist einfach, aber pauschal. Alternativ kann der private Nutzungsanteil über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach den tatsächlichen Kfz-Kosten ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das Fahrtenbuch lohnt sich vor allem bei hohem Bruttolistenpreis und geringer privater Nutzung.
Nein. Der 0,03-%-Zuschlag gilt nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat – etwa im Außendienst mit wechselnden Einsatzorten (§ 9 Abs. 4 EStG) – versteuert nur die 1-%-Privatnutzung. Bei wenigen Bürotagen ist zudem die 0,002-%-Einzelbewertung oft günstiger.
Quellen
- § 8 EStG – Bewertung des geldwerten Vorteils (1-%-Regelung, 0,03 %, Fahrtenbuch).
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Bruttolistenpreis, E-Auto-Viertelung (bis 100.000 €) und Hybrid-Halbierung.
- § 9 EStG – Entfernungspauschale (0,38 €/km) und Definition der ersten Tätigkeitsstätte.
- BMF-Schreiben vom 04.04.2018 (BStBl I 2018 S. 592) und vom 03.03.2022 (BStBl I 2022 S. 232) sowie R 8.1 Abs. 9 LStR – 0,03-%-Pauschale und 0,002-%-Einzelbewertung (max. 180 Fahrten/Jahr).
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